Zuständigkeit bei Kampfhunden klären(in) In einer Sondersitzung des Innenausschusses hat die Regierung am 28. Juni über die Schwierigkeiten unterrichtet, einheitliche Regelungen für Kampfhunde zwischen Bund und Ländern zu erreichen. So falle ein Zuchtverbot "nur zur Gefahrenabwehr" nicht unter das Tierschutzgesetz und sei daher Ländersache. Klärungsbedarf gebe es auch hinsichtlich der Ursachen für ein Verhalten aufgrund genetischer Defekte oder durch Art der Haltung. Die Innenministerkonferenz habe sich am 5. Mai bereits sehr ausführlich mit dem Thema befasst und eine Reihe von Empfehlungen ausgesprochen. Diese reichten von einer Definition der Gefährlichkeit, dem Zuchtverbot in bestimmten Fällen, der Kastration unter Beachtung des Tierschutzes, der Erhöhung der Hundesteuer, dem Erlaubnisvorbehalt zur Haltung, der Prüfung des Hundehalters, der Mitteilungspflicht von Züchtern oder Haltern bei Abgabe des Tieres bis zu einem Verbot aggressionssteigernder Ausbildung und einer Belegung mit Strafen bei Verstößen gegen Ge- und Verbote. Es müsse aber eine "sehr unterschiedliche" Haltung der Länder festgestellt werden. Zu klären sei ferner, inwiefern ein Importverbot bestimmter Rassen mit dem EU-Recht zu vereinbaren sei. |