VIERTES FINANZMARKTFÖRDERUNGSGESETZ
Position der deutschen Börsen im Wettbewerb verbessern
(fi) Die Position der deutschen Börsen und ihrer Marktteilnehmer im internationalen Wettbewerb zu stärken, ist das Ziel eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (viertes Finanzmarktförderungsgesetz, 14/8017), den der Bundestag am 24. Januar zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen hat.
Mit dem Entwurf sollen darüber hinaus die Geschäftsmöglichkeiten von Investmentfonds verbessert, der Anlegerschutz gestärkt und die Rechtssicherheit erhöht werden. Weiteres Ziel des Entwurfs ist es, die Effizienz der Aufsicht über Kreditinstitute und professionelle Rückversicherungsunternehmen zu verbessern und in den für den deutschen Finanzmarkt relevanten Gesetzen und Verordnungen Deregulierungen, Klarstellungen und Bereinigungen vorzunehmen.
Unter anderem will die Regierung das Börsenrecht auf eine neue Grundlage stellen. Die Kopplung der Zulassung von Wertpapieren in einem Marktsegment mit einer bestimmten Art der Preisfeststellung will sie aufgeben und stattdessen verschiedene Handelsarten zulassen. Als Konsequenz dieser Neuordnung sei auch das Maklerrecht zu ändern. Die Börsen sollen künftig entscheiden, wie sie die von ihnen eingesetzten Handelssysteme (Parketthandel, elektronisch gestützter Handel, voll elektronischer Handel) ausgestalten.
Bund soll überwachen
Geändert werden soll auch das Wertpapierhandelsgesetz, wobei die Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität konkretisiert und die Geschäfte des Managements in Wertpapieren des eigenen Unternehmens offen gelegt werden sollen. Die Vorschriften zum Verbot der Kurs- und Marktmanipulation will die Regierung novellieren und die Zuständigkeit für die Überwachung des Verbots auf den Bund übertragen. Ferner soll eine Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche von Anlegern bei verspäteten, unterlassenen oder unrichtigen Veröffentlichungen kostenbeeinflussender Tatsachen geschaffen werden. Das Recht der Termingeschäfte will die Regierung neu fassen und die "Wohlverhaltenspflichten" auf die Wertpapieranalyse ausdehnen. Durch Änderungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ist vorgesehen, deren Geschäftsmöglichkeiten zu erweitern und den Anlegerschutz zu verbessern.
Empfehlungen der Länder
Die Regierung spricht sich gegen die Empfehlung des Bundesrates aus, die Satzung des Börsenträgers einschließlich etwaiger Änderungen dem Genehmigungserfordernis durch die Börsenaufsichtsbehörde zu unterwerfen. Dagegen stimmt sie dem Vorschlag der Länderkammer zu, Bestellung und Abberufung der Börsengeschäftsführer durch den Börsenrat künftig vom Einvernehmen der Börsenaufsichtsbehörde abhängig zu machen.
Im Übrigen sieht die Regierung keine Notwendigkeit für die vom Bundesrat vorgeschlagene Ermächtigung, Gebühren für die Teilnahme am Börsenhandel zu erheben. Schon heute würden neben einer Gebühr für die erstmalige Zulassung auch jährliche Entgelte für die Teilnahme am Börsenhandel erhoben. Abgelehnt wird auch der Vorschlag, börsenähnliche Einrichtungen den Regelungen des Börsengesetzes zu unterstellen. Diese oft als alternative Handelssysteme bezeichneten Einrichtungen unterlägen schon heute der Finanzdienstleistungsaufsicht. Der Finanzausschuss hat am 30. Januar eine Anhörung zu dem Entwurf beschlossen, die am 20. Februar stattfindet.