HOMOSEXUELLE NS-OPFER
"Eingebunden in das System der Wiedergutmachung"
(fi) Homosexuelle NS-Opfer sind in das bundesdeutsche Entschädigungsrecht bereits nach geltender Rechtslage einbezogen, weil Homosexuelle in der NS-Zeit entweder nach einer Haftstrafe oder unmittelbar in ein Konzentrationslager oder andere nationalsozialistische Haftstätten gebracht und übermäßig bestraft wurden. Dies stellt die Bundesregierung in ihrem Bericht zur Rehabilitierung und Entschädigung von Homosexuellen wegen Schäden und Verlusten in der NS-Zeit ( 14/8251) fest.
Die Regierung geht dabei auf das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) und die dazu ergangenen Härterichtlinien, auf das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und dazu ergangene Härterichtlinien sowie auf das Bundesrückerstattungsgesetz und das Alliierte Rückerstattungsrecht ein. Nach den AKG- Härterichtlinien würden Leistungen gewährt, wenn der Betroffene einen NS-unrechtsbedingten Schaden an Freiheit, Körper, Leben oder Gesundheit erlitten hat und eine wirtschaftliche Notlage vorliegt. Seit 1988 seien 22 Anträge gestellt worden.
Bei Verfolgung aus rassischen, religiösen, politischen oder weltanschaulichen Gründen seien Leistungen nach dem BEG in Betracht gekommen. Homosexualität allein habe aber nicht ausgereicht, um unter die Entschädigungsregelungen zu fallen. Heute seien Anträge nach dem BEG wegen Fristablaufs bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr möglich.
Aus rassischen, religiösen, politischen, weltanschaulichen oder Gründen der Nationalität verfolgte Homosexuelle hätten die Rückerstattung oder Entschädigung des entzogenen Vermögens verlangen können. Eine Aussage über die Zahl der Rückerstattungsverfahren, die Homosexuelle betrafen, sei nicht möglich, heißt es in dem Regierungsbericht.