Vorgaben zur Entsorgung und Verwertung von Altholz bundeseinheitlich regeln
(um) Die Bundesregierung will die Entsorgung und Verwertung von Altholz durch eine Verordnung ( 14/8198) regeln, da es zur Zeit keine bundesweit einheitlichen Anforderungen gebe.
Bei den bisherigen Länderregelungen würden verschiedene Entsorgungswege beschritten, deren Umweltverträglichkeit zum Teil zweifelhaft sei, heißt es.
Zentrales Ziel der Verordnung sei es deshalb, die Anforderungen an die stoffliche und energetische Verwertung und die Beseitigung von Altholz auf der Grundlage der Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anzupassen. Insbesondere sollen die Anforderungen an eine schadlose Verwertung von Altholz konkretisiert werden. Die Verwertung von Altholz soll hierdurch gefördert und gleichzeitig sollen Schadstoffe aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschleust und eine umweltverträgliche Entsorgung gewährleistet werden.
Die schadlose Altholzverwertung müsse mit den Anforderungen an die Abfallverwertung aus anderen Rechtsbereichen, unter anderem mit dem Chemikalien- und Gefahrstoffrecht abgestimmt und harmonisiert werden, um die Umweltverträglichkeit der Altholzentsorgung auch unter dem Blickwinkel dieser Rechtsbereiche zu gewährleisten.
Im Interesse eines effektiven Vollzuges werde deshalb angestrebt, zu widerspruchsfreien Anforderungen zu gelangen, betont die Regierung.