WASSERHAUSHALTSGESETZ GEÄNDERT
Rechtlicher Rahmen für integrierte Gewässerbewirtschaftung verabschiedet
(um) Gegen die Stimmen der CDU/CSU bei Enthaltung der FDP hat der Bundestag am 22. März das siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHH, 14/7755, 14/8621) in der vom Umweltausschuss beschlossenen Fassung ( 14/8668) verabschiedet. Ein Entschließungsantrag der CDU/CSU, wonach es unter anderem nicht zu einer Verschärfung gegenüber der EU-Wasserrahmenrechtlinie und damit zu Wettbewerbsnachteilen der deutschen Wasserwirtschaft kommen dürfe ( 14/8584), wurde gegen das Votum von Union und FDP abgelehnt.
Entsprechend den Richtlinienvorgaben der EU strebt die Regierung mit dem Gesetz einen ganzheitlichen Ansatz bei der Gewässerbewirtschaftung an. Danach würden Gewässer flussgebietsbezogen, also von der Quelle bis zur Mündung mit allen Zuflüssen, bewirtschaftet.
In die Beschlussfassung wurden auf Antrag der Koalition auch Bestimmungen aufgenommen, wonach für die Beurteilung des Gewässerzustandes nicht nur chemische und physikalische, sondern auch ökologische Parameter – etwa der Gewässerfauna und -flora – herangezogen werden sollen. Damit sind auch Feuchtgebiete und Moore einbezogen. Ebenfalls eingefügt wurde die vorrangige Deckung des öffentlichen Wasserbedarfs aus ortsnahen Wasservorkommen sowie die Berücksichtigung des WHH bei Unterhaltung, Aus- und Neubau von Binnenwasserstraßen.
In Deutschland bestehen den Angaben zufolge insgesamt zehn so genannte Flussgebietseinheiten, die ganz oder teilweise auf deutschem Hoheitsgebiet liegen. Im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie gilt es, die Gewässerqualität zu erhalten und zu verbessern und dafür nationale sowie supra- oder international koordinierte Pläne und Maßnahmen für die Bewirtschaftung zu erstellen. Ziel ist es, einen ökologisch, chemisch und mengenmäßig guten Zustand der Gewässer zu erreichen und dies grundsätzlich bis zum Ende des Jahres 2015 EU-weit herzustellen.
Das Gesetz wird, soweit möglich, auf der Grundlage der Rahmengesetzgebung des Bundes umgesetzt, unbeschadet der Verhinderung oder Begrenzung der Grundwasserverschmutzung durch Landesrecht. Die Kosten für Haushaltsausgaben und den Vollzugsaufwand werden sich den Angaben zufolge erst ergeben, wenn die Ausführungsvorschriften und Vollzugsmaßnahmen der Länder vorliegen. Derzeit seien sie noch nicht abzuschätzen, so die Regierung.