Keine Rechtsgrundlage für ein EU-einheitliches Zolldienstsiegel
Berlin: (hib/VOM) Für die Verwendung eines einheitlichen Zolldienstsiegels in allen EU-Mitgliedstaaten gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 15/3289) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU ( 15/3194) zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs im Rahmen des nichtkommerziellen Reiseverkehrs mit. Die Gestaltung der Dienstsiegel und die Ausstattung mit Sicherheitsmerkmalen sei Sache der nationalen Behörden. Die Bundesfinanzverwaltung habe auf europäischer Ebene jedoch erreicht, dass in Österreich und den Niederlanden Stempelsicherheitsfarben verwendet werden, die den in Deutschland vorgeschriebenen Merkmalen entsprechen. Diese könnten mit den hier verwendeten Prüfgeräten auf Echtheit untersucht werden. Eine Ausweitung des Stempelsicherheitssystems auf andere EU-Staaten würde die Regierung nach eigener Aussage unterstützen, heißt es weiter.
Durch die einheitliche Verwendung von Stahldienstsiegeln mit Sicherheitsmerkmalen für Ausfuhrbestätigungen und durch die Einführung der Stempelsicherheitsfarbe Zollblau sowie entsprechender Prüfgeräte habe die Bundesregierung die Betrugsbekämpfung aufgenommen. Darüber hinaus habe sich das Bundesfinanzministerium (BMF) bereit erklärt, zur Betrugsvermeidung Informationen über verlorengegangene Dienststempel an Dachorganisationen des Handels oder größere Unternehmen weiterzugeben. Es habe keinen Anlass gegeben, heißt es weiter, allein aufgrund des Beitritts der neuen EU-Mitgliedstaaten von einem erhöhten Betrugsrisiko auszugehen. Dem BMF liege noch kein vollständiges Verzeichnis der von diesen Staaten verwendeten Zolldienstsiegel vor. Die Regierung bedauert, dass diese Informationen nicht bereits im Vorfeld zur Verfügung standen. Inwiefern die Sicherheitsmerkmale der für den Ausfuhrnachweis verwendeten Zolldienstsiegel aller Mitgliedstaaten dem Handel künftig zur Verfügung gestellt werden können, müsse noch geprüft werden. Im Übrigen könnte eine endgültige Bestätigung die Echtheit eines Dienstsiegelabdrucks nur von einer Behörde desjenigen Landes erteilt werden, in dem das Dienstsiegel geführt wird, heißt es weiter. Die Regierung betont, dass eine Steuerbefreiung im Zusammenhang mit gefälschten Ausfuhrbelegen nicht in Betracht kommen kann.