Rechtsprechung zum Amtsträgerbegriff zwingt nicht zu Gesetzesänderungen
Berlin: (hib/BOB) Die bisherige Rechtsprechung zum Amtsträgerbegriff bei Mitgliedern von Gemeindevertretungen erfordert nach Auffassung der Bundesregierung keine Änderung gesetzlicher Regelungen. Dies teilt sie in ihrer Antwort ( 15/3849) auf eine Kleine Anfrage ( 15/3698) der FDP-Fraktion mit. Die Prüfung, ob ein Gemeinderatsmitglied im Einzelfall Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme, sei Sache der zuständigen Gerichte. Neben dem Landgericht Krefeld habe auch das Landgericht Köln entschieden, dass Mitglieder des Rats von Gemeinden in Nordrhein-Westfalen Amtsträger sind. Die Regierung teilt hingegen die Auffassung der FDP-Fraktion, dass die Stellung der Abgeordneten nicht mit der von Amtsträgern vergleichbar sei. Der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung sei deswegen in den Abschnitt "Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen" des Strafgesetzbuches eingestellt worden. Mit diesem Straftatbestand sei das Ziel verfolgt worden, eine Strafbarkeitslücke zu schließen. Die Regierung argumentiert, es gebe keine einleuchtenden Gründe dafür, dass Bestechung und Bestechlichkeit bei Amtsträgern strafrechtlich geahndet werde, bei Volksvertretern, die oft noch erheblich weiterreichende Entscheidungen zu treffen hätten, hingegen nicht. Die Einfügung des neuen Straftatbestandes habe daher dem Zweck gedient, die Strafbarkeit von unlauterer Beeinflussung auszudehnen.