Finanzausschuss
Aufgaben und Arbeit
Der Ausschuss als "Vorarbeiter" des Plenums
Nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sind die Ausschüsse verpflichtet, die abschließenden Entscheidungen des Parlaments (Plenum) vorzubereiten. Dazu beraten sie die ihnen vom Plenum überwiesenen Gesetzentwürfe und Anträge im Detail und unterbreiten dem Plenum auf der Basis ihrer Beratungen konkrete Entscheidungsvorschläge.
In der 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages sind 22 ständige Ausschüsse eingerichtet worden, darunter der Finanzausschuss als 7. Ausschuss.
Federführend vor allem beim Thema Steuern, Mitberatung, gutachtliche Stellungnahme
Der Arbeitsbereich des Ausschusses deckt sich mit Ausnahme der Haushaltspolitik mit den Zuständigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen. Aufgabe des Finanzausschusses ist es, Gesetzentwürfe, Anträge, Berichte, Entschließungen sowie Vorlagen der Europäischen Union insbesondere aus dem Bereich der Steuerpolitik federführend zu beraten. Hinzu kommen dem Finanzausschuss zu federführenden Beratung überwiesene Vorlagen aus den Bereichen Geld, Kredit bzw. Finanz-/Kapitalmarkt und Versicherungen.
Darüber hinaus befindet der Finanzausschuss über ihm zur Mitberatung überwiesene Vorlagen, was regelmäßig der Fall ist, wenn diese Vorlagen auch steuerpolitische Inhalte aufweisen oder andere o. g. Themenbereiche berühren. Hierzu gibt der Finanzausschuss seine Empfehlungen an den jeweils federführenden Ausschuss ab.
Stehen in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages Vorlagen mit z. B. steuerpolitischen Fragen zur Diskussion, die dem Finanzausschuss weder zur Federführung noch zur Mitberatung überwiesen wurden - das wird eher eine Ausnahme sein -, kann er sich gleichwohl gutachtlich zu Wort melden.
Regelmäßig berät der Finanzausschuss zudem über die halbjährlich stattfindende Steuerschätzung, die wichtige Erkenntnisse zur Einschätzung der Situation des Staatshaushaltes liefert .
Berichte vom ECOFIN-Rat
In seinen Sitzungen lässt sich der Finanzausschuss regelmäßig vom Bundesministerium der Finanzen über die Tagungen der Finanzminister der Europäischen Union (sog. ECOFIN-Rat) informieren.
Mitglieder des Ausschusses
Der Finanzausschuss spiegelt, wie alle Bundestagsausschüsse, die Mehrheitsverhältnisse des Deutschen Bundestages wider. Der Finanzausschuss weist zurzeit 36 Mitglieder auf. Davon gehören 13 Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU, 13 Mitglieder der Fraktion der SPD, vier Mitglieder der Fraktion der FDP, 3 Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. und drei Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an.
Den Vorsitzenden im Finanzausschuss stellen traditionell die Regierungsparteien. In dieser Legislaturperiode hat der Abgeordnete der Fraktion der CDU/CSU, Eduard Oswald, den Vorsitz inne. Stellvertretende Vorsitzende ist Abg. Gabriele Frechen von der Fraktion der SPD.
Jede der im Ausschuss vertretenen Fraktionen bestimmt aus ihren Reihen sog. Obmänner bzw. Obfrauen, die auch als steuerpolitische Sprecher in der Öffentlichkeit auftreten. Der Vorsitzende und die Obleute des Finanzausschusses treffen sich bei Bedarf zu Besprechungen, in denen grundsätzliche Fragen der Arbeit des Finanzausschusses erörtert sowie Zeitpläne zu wichtigen Gesetzesvorhaben vorberaten werden.
Die Koalitionsvereinbarung als Blaupause für die Gesetzgebung
Gesetzentwürfe können gemäß Art. 76 Abs. 1 GG beim Bundestag von der Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages und vom Bundesrat eingebracht werden. Dabei stellen die Gesetzentwürfe der Bundesregierung die nach Zahl und Gewicht bedeutendsten Vorlagen dar. Geht es um die schließlich verkündeten Gesetze, beruht sogar der Großteil auf Gesetzesinitiativen der Bundesregierung und nur ein kleinerer Teil auf Bundestags- oder Bundesratsinitiativen.
Politisch bedeutsame Regierungsvorlagen zur Steuergesetzgebung haben, bevor sie in den Finanzausschuss gelangen, eine Reihe von Stationen im politischen Willensbildungsprozess zu durchlaufen. Am Beginn des Prozesses stehen Vereinbarungen der Koalitionsfraktionen über die Eckdaten des Gesetzesvorhabens. Pate stehen dabei oft Wahlprogramme, insbesondere wenn es sich um Gesetzesvorhaben zu Beginn einer Legislaturperiode handelt. Bei diesen Vereinbarungen spielen die führenden Finanzpolitiker eine wichtige Rolle. Die Koalitionsvereinbarungen werden dann zur Grundlage des im Bundesfinanzministerium zu erarbeitenden sog. Referentenentwurfs.
Über den Bundesrat zum Bundestag
Im Anschluss an eine Anhörung der Verbände beim Ministerium, die Erörterung des Referentenentwurfs mit den Ländern und die Ressortgespräche innerhalb der Bundesregierung entsteht dann der Kabinettentwurf, der schließlich durch Kabinettbeschluss zum Regierungsentwurf wird.
Nach Zuleitung des Regierungsentwurfs an den Bundesrat kann dieser grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen zu der Vorlage Stellung nehmen. Die Vertreter der Bundesregierung haben den Regierungsentwurf bei der Vorbereitung dieser Stellungnahme in den Ausschüssen des Bundesrates zu vertreten.
Die nächste Etappe ist die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Plenum des Deutschen Bundestages, an deren Ende die Überweisung der Gesetzesvorlage zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss steht. Nicht selten machen die Fraktionen im Parlament davon Gebrauch, einen Entwurf der Bundesregierung textgleich als Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag einzubringen, um auf diesem Weg eine früher einsetzende Gesetzesberatung auch im Parlament zu erreichen..
Öffentliche Anhörungen
Der vielstufige Weg von Gesetzesvorhaben von der Koalitionsvereinbarung zum Finanzausschuss verdeutlicht, dass die Regierungsvorlage bei Beginn der Ausschussberatungen ein gewisses Reifestadium erreicht hat. Deshalb sind fundamentale Änderungen der Vorlage, d.h. Änderung ihrer Gesamtkonzeption im Ausschuss, die Ausnahme. Änderungen und Ergänzungen der Gesetzesvorlage gehören dagegen zum Tagesgeschäft im Ausschuss.
Zur öffentlichen Meinungsbildung und auch zu Änderungen der Gesetzesvorlage tragen die öffentlichen Anhörungen bei, zu denen Experten geladen werden, die nach Vorschlägen der Fraktionen durch den Ausschuss bestimmt werden. Diese Sachverständigen werden aus einem breiten Spektrum gesellschaftlicher Gruppen ausgewählt, wie z.B. den Spitzenverbänden der Wirtschaft, Wissenschaftlern, betroffenen Berufsgruppen sowie Gewerkschaftsvertretern. In der vorangegangenen 15. Legislaturperiode hat der Finanzausschuss 32 öffentliche Anhörungen durchgeführt. Je nach Umfang und Bedeutung der Gesetzesvorlage können die Anhörungen bis zu drei Tage, aber auch nur zwei Stunden in Anspruch nehmen. Die Anhörungen sowie die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen werden in einem Wortprotokoll dokumentiert, das Interessierten auf dieser Internetseite zugänglich ist.
Von der Ausschussberatung zur abschließenden Lesung im Plenum
Die Beratung der Gesetzesvorhaben beginnt im Finanzausschuss in der Regel mit einer generellen Aussprache. Den Ausschussberatungen gehen meist wochen- oder sogar monatelange öffentliche Diskussionen voran, bei denen die Fraktionen ihre Standpunkte zu den Gesetzesvorhaben artikuliert haben. Außerdem setzen sich die Fraktionen in ihren jeweiligen Facharbeitskreisen und Fraktionsversammlungen selbst intensiv mit der Gesetzesvorlage auseinander. Infolgedessen ist es möglich, dass der Ausschuss anlässlich der Grundsatzaussprache meist sofort in die Beratung wichtiger Einzelfragen der Vorlagen einsteigt, diese problematisiert und sie von Vertretern der Ministerien, meistens des Bundesministeriums der Finanzen, erläutern lässt.
Kaum eine Gesetzesvorlage verlässt den Finanzausschuss unverändert. In Form von Änderungsanträgen werden die Vorstellungen der Koalitionsfraktionen und der Oppositionsfraktionen zur Abstimmung im Finanzausschuss gestellt. Über das Ergebnis der Abstimmungen und die letztendliche Fassung der Gesetzvorlage hat der Finanzausschuss in einer Beschlussempfehlung und einem Bericht das Plenum des Deutschen Bundestages zu informieren. Beschlussempfehlungen und Berichte des Finanzausschusses finden Sie ebenfalls auf dieser Internetseite. Das Plenum nimmt diese Beschlussempfehlung und den Bericht zur Grundlage seiner abschließenden Beratung und Abstimmung der Gesetzesvorlage.