Der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss
Eine besonders herausgehobene Position hat der Verteidigungsausschuss dadurch erfahren, dass er sich als einziger Ausschuss selbst als Untersuchungsausschuss einsetzen kann (Art. 45a Abs. 2 GG). Bei allen anderen Ausschüssen ist dazu ein entsprechender Parlamentsbeschluss erforderlich. Ein Untersuchungsausschuss ist die stärkste Waffe des Parlaments, um Regierungsverhalten zu kontrollieren. So kann der Untersuchungsausschuss selbst Aufklärung im Rahmen einer Beweiserhebung, z. B. mittels Zeugenbefragungen oder Akteneinsichten, betreiben.
Das Untersuchungsverfahren gestaltet sich im Wesentlichen ähnlich wie dasjenige eines nach Art. 44 Abs. 1 GG eingesetzten herkömmlichen Untersuchungsausschusses. In diesem Artikel heißt es: "Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.". Die relevanten Verfahrensregelungen enthält das 2003 verabschiedete Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG). Nach § 34 Abs. 4 PUAG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch für das Verfahren des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss. Im Übrigen enthält § 34 PUAG einige Sonderregelungen, um der besonderen Situation eines Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss Rechnung zu tragen. So führt z. B. die Personenidentität zwischen Verteidigungs- und Untersuchungsausschuss zu der Regelung, dass der oder die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses zugleich auch dem Untersuchungsausschuss vorsteht. Eine weitere Sonderregelung enthält das Grundgesetz selbst in Art. 45a Abs. 3 GG, der den Art. 44 Abs. 1 GG, wo u. a. der Grundsatz der Öffentlichkeit der Beweisaufnahme vorgesehen ist, auf dem Gebiet der Verteidigung für unanwendbar erklärt.