Recht. "Stalking"-Opfer, die unter fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung leiden, sollen besser strafrechtlich geschützt werden. Dazu hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf ( 16/1030) vorgelegt.
Spezifische Straftatbestände gegen die schwere Belästigung sollen eingeführt werden. Durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr solle die Möglichkeit geschaffen werden, eine "Deeskalationshaft" gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. In jüngerer Zeit, so argumentiert die Länderkammer, seien Fälle aufgetreten, in denen die Opfer aufgrund des vom Täter in Gang gesetzten Terrors in ihrer Lebensführung schwerwiegend beeinträchtigt worden seien. Sie hätten ihre Wohnung nur noch selten und unter Schutzvorkehrungen verlassen können. Es habe Fälle gegeben, wo Stalking-Opfer ihre Arbeitsstelle und sogar den Wohnsitz wechseln mussten. In besonders tragischen Fällen seien Ereignisse mit tödlichem Ausgang bekannt geworden.
Der Bundesrat argumentiert, das geltende Strafrecht biete den Opfern nur eingeschränkten Schutz. Im Strafgesetzbuch solle deshalb eine Vorschrift eingefügt werden, die diejenigen, die einen Menschen in seiner Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigten, diesen nachhaltig belästigten, indem sie ihm nachstellten oder ihn beispielsweise telefonisch oder per Brief verfolgten oder andere, ebenso schwerwiegende Handlungen vornähmen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wenn der Täter das Opfer oder einen Angehörigen körperlich schwer misshandelt oder in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, soll er mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden können. Verursacht der Täter den Tod des Opfers oder eines anderen Menschen, so soll das Gericht auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren erkennen, so die Länderkammer.
Die Bundesregierung teilt dazu mit, sie habe einen eigenen Gesetzentwurf ( 16/575) zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen vorgelegt. Ihr Entwurf beschränke sich auf einen Katalog konkretisierter Taten und verzichte auf eine so genannten Deeskalationshaft. Sie wiederholt ihre Feststellung, das an sich zu begrüßende Ziel, dass der Schutz von Opfern beharrlicher Nachstellungen verbessert werden müsse, könne durch den Gesetzentwurf des Bundesrates nicht erreicht werden, weil die Vorschläge verfassungsrechtlich bedenklich seien.