Informationspflicht der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat den Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union umfassend und so früh wie möglich zu unterrichten (Artikel 23 Absatz 2 Grundgesetz in Verbindung mit den Paragrafen 3 und 4 des Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG)).
Umfassende Unterrichtung
Die Bundesregierung ist verpflichtet, dem Bundestag insbesondere alle Kommissionsvorschläge für EU-Verordnungen und -Richtlinien zuzuleiten, über die Planungen und Beratungen dieser Entwürfe auf europäischer Ebene zu informieren und ihren eigenen Standpunkt in den Verhandlungen und die Positionen der anderen Mitgliedstaaten zu erläutern. Folgedokumente, die über den weiteren Fortgang der Beratungen in den Ratsgremien informieren, sind dem Bundestag in ähnlicher Weise zuzuleiten. Innerhalb einer Frist von fünf Sitzungstagen nach Zuleitung hat die Bundesregierung darüber hinaus einen förmlichen Bericht, den so genannten Berichtsbogen oder Ressortvermerk, über den wesentlichen Inhalt des EU-Vorhabens, die politische Bedeutung, das deutsche Interesse an dem Vorhaben, die Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes und anderes zu erstellen. Der Ressortvermerk ist bei wesentlich veränderten Sach- und Verhandlungsständen zu aktualisieren und auf Wunsch der beteiligten Ausschüsse mündlich zu ergänzen.
Unterrichtung so früh wie möglich
Informationen so früh wie möglich zu erhalten, bedeutet, dass der Bundestag in die Beratung einer europapolitischen Vorlage eintreten kann, wenn diese inhaltlich noch beeinflussbar ist. Denn am Ende eines oft jahrelangen Abstimmungs- und Kompromissfindungsprozesses zwischen den europäischen Vertragspartnern ist aktive parlamentarische Mitgestaltung kaum mehr möglich.