Die Perspektiven kommunaler Selbstverwaltung in Europa erläutert
Berlin: (hib/WOL) Ausdrücklich gestärkt wird kommunales Selbstverwaltungsrecht vor allem dort, wo Förderprogramme der Europäischen Gemeinschaft den Kommunen Mittel bereitstellen und damit Gestaltungsmöglichkeiten auf örtlicher Ebene eröffnen. Dies erklärt die Regierung in ihrer Antwort ( 14/5636) auf eine Große Anfrage der CDU/CSU zur "Sicherung des Bestandes und Fortentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland im Rahmen der EU" ( 14/4171). Die Regierung legt dar, sie werde im engen Kontakt mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Ländern darauf achten, das Subsidiaritätsprinzip umzusetzen und weiter zu stärken. Auch der Vertrag von Nizza stärke die Stellung des "Ausschusses der Regionen". Danach sei die EU gehalten, Befugnisse so auszuüben, dass es den Mitgliedstaaten in ihren Untergliederungen möglich bleibe, bestimmte Ziele mit eigenen Mitteln zu erreichen.
Weder im Grundgesetz noch in der Verfassung anderer EU-Mitgliedsstaaten gebe es jedoch ein "Bürgerrecht auf kommunale Selbstverwaltung als Individualgrundrecht des einzelnen Bürgers". Daher bestehe auch keine Aussicht, dies EU-rechtlich zu verankern. Bereits 1996 habe Deutschland gemeinsam mit Österreich beantragt, das "Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln und über eine durch das Volk gewählte Vertretung zu gewährleisten". Diese Forderung habe aber nicht die Unterstützung der anderen Mitgliedsstaaten gefunden.
Zur Frage der CDU/CSU nach Grundlagen kommunaler Daseinsvorsorge heißt es, auf Initiative von Kanzler Schröder sei die Ratsmitteilung zu Leistungen der Daseinsvorsorge von 1996 aktualisiert worden und trage mit Stand September 2000 nach der Auffassung von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden zur klaren Rechtslage in der Daseinvorsorge bei. Auch sei in Nizza der Auftrag an den Rat erfolgt, eng zusammen mit den Mitgliedern für größere Berechenbarkeit und Rechtssicherheit bei der Anwendung des Wettbewerbsrecht auf Leistungen der Daseinsvorsorge zu sorgen und darüber im Dezember zu berichten. Zu den Grundlagen für Sparkassen und Landesbanken wird erläutert, man sei der Auffassung, diese seien mit EU-Recht vereinbar. Wegen der Beschwerde der EU-Bankenvereinigung gegen Anstaltslast und Gewährträgerhaftung sei eine gemeinsame Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt worden, um diese auszuräumen und die Interessen öffentlich-rechtlicher Kreditwirtschaft zu wahren. Zu den inzwischen geltenden Wasserrahmenrichtlinien heißt es, Deutschland würde seit langem alle Kosten zur Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung wie auch umweltbezogene Aufwendungen in den Trinkwasserpreis einbeziehen. Preisauswirkungen seien danach nicht zu erwarten.
Zur Richtlinie über Umweltprüfungsverfahren wird dargelegt, das europäische Rechtssetzungsverfahren zum Plan-UVP sei noch nicht abgeschlossen. Das Europäische Parlament habe in zweiter Lesung verschiedene Änderungsvorschläge zum Standpunkt des Rates beschlossen. Ein Vermittlungsverfahren zwischen Rat und Europäischem Parlament sei eingeleitet. Feststellungen über Auswirkungen und mögliche Kosten für die Kommunen könnten erst nach Verabschiedung getroffen werden.