Für die Unterstützung einer arbeitslosen Ehefrau eines Soldaten eingesetzt
Berlin: (hib/MIK) Für die Unterstützung einer arbeitslosen Ehefrau eines Bundeswehrsoldaten hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschloss er am Mittwochvormittag einstimmig, die zugrundeliegende Eingabe dem Bundesverteidigungsministerium (BMVg) "zur Erwägung" zu überweisen.
Der Berufssoldat und seine Frau hatten in der Petition kritisiert, dass der Antrag der Ehefrau auf Arbeitslosengeld abgelehnt worden ist. Der Mann war laut Petition zum Oktober 1998 aus Hessen auf einen Nato-Dienstposten nach Großbritannien versetzt worden. Da auch von der Bundeswehr ein Mitumzug der Familie befürwortet worden sei, habe sich die Petentin, eine Krankenschwester, von ihrem Arbeitgeber in Marburg ohne Geld- und Sachbezüge beurlauben lassen mit dem Ziel, nach der Rückkehr des Ehepaares ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der Mann war jedoch nach drei Jahren nicht nach Hessen, sondern nach Berlin versetzt worden. Deshalb kündigte die Ehefrau ihre Stelle in Marburg zum 31. Juli 2003 und beantragte fristgerecht bei dem nun zuständigen Arbeitsamt Arbeitslosengeld. Dem Antrag sei wegen nicht erfüllter Anwartschaftszeit nicht entsprochen worden, da die Frau innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden habe. Der Widerspruch der Petentin sei unter Hinweis auf die Regelung zur Erfüllung der Anwartschaftszeit, die keinen Ermessensspielraum lasse, abgelehnt worden.
Die vom Petitionsausschuss eingeleitete parlamentarische Prüfung ergab, dass die Ablehnung den Gesetzen entspricht. Trotzdem waren die Mitglieder des Ausschusses übereinstimmend der Meinung, dass es in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn der Soldaten liege, für einen Versicherungsschutz oder eine anderweitige soziale Absicherung bei betroffenen Familienangehörigen zu sorgen. Bei Versetzung von Soldaten ins Ausland sei ein Mitumzug der Familie "wünschenswert und zu unterstützen". Es dürfe der betroffenen Ehefrau daraus jedoch keine beruflichen Nachteile entstehen. Die fehlende soziale Sicherung bei Arbeitslosigkeit sei in diesem Falle dadurch entstanden, dass der Ehemann nicht an den Ausgangsort rückversetzt worden sei. Deshalb hielten die Ausschussmitglieder die Petition für unterstützenswert. Abhilfe könne zum Beispiel dadurch geschaffen werden, dass eine Beschäftigung der Petentin beim Bundeswehrkrankenhaus in Berlin geprüft werde. Darüber hinaus sollte vor dem Hintergrund der generellen Problematik das BMVg im Hinblick auf die Fürsorgepflicht die Möglichkeiten einer sozialen Sicherung in derartigen Fällen prüfen.