Behandlung Volljähriger unter 21 Jahren im Strafrecht der EU-Staaten im Blick
Berlin: (hib/BOB) Sowohl unter den bisherigen Mitgliedern der Europäischen Union (EU) als auch unter neu hinzugekommenen variiert die Stellung und Behandlung volljähriger Personen bis zum Alter von 21 Jahren im Strafrecht als auch im Strafvollzugsrecht erheblich. Dies ist Anlass für eine Kleine Anfrage der CDU/CSU ( 15/3376). Die Fraktion moniert dabei, dass Fragen in einer vorherigen Kleinen Anfrage ( 15/2017) von der Regierung "nur zusammenfassend und damit unzureichend beantwortet" worden seien. Die Union möchte deswegen unter anderem wissen, ob die Stellung und Behandlung volljähriger Personen bis 21 Jahren im materiellen und formellen Strafrecht zu den Feldern zählt, auf denen unter den EU-Mitgliedsländern eine Angleichung der nationalen Strafrechtsordnungen erfolgen sollte. Ob der Umgang mit Jugenddelinquenz und die Rolle der Jugendgerichtsbarkeit seit 1999 Gegenstand der Beratungen des Europäischen Rats der Justizminister war, wollen die Abgeordneten ebenfalls erfahren. Die CDU/CSU möchte ferner unter anderem darüber aufgeklärt werden, ob volljährige Personen bis 21 Jahren in zehn Mitgliedstaaten der EU, darunter Frankreich, Italien, Polen und Großbritannien, die zur Tatzeit bereits volljährig waren, ohne gesetzliche Einschränkungen und gesetzliche Milderungsmöglichkeiten dem allgemeinen Strafrecht unterlagen.