Erschlichene Einbürgerung kann grundsätzlich zurückgenommen werden
Berlin: (hib/WOL) Eine erschlichene Einbürgerung darf aufgrund der Ländergesetzgebung grundsätzlich zurückgenommen werden. Die erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/1958) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/1787). Die Regierung verweist dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung vom 24. Mai dieses Jahres. Zur Frage der Rücknahme einer Einbürgerung nach über zehn Jahren habe die Staatsangehörigkeitsbehörde im Fall von Angehörigen, die von der Täuschung keine Kenntnis hatten, nach Ermessen im Einzelfall zu entscheiden. Die Einsetzung und Ausgestaltung von Ermittlungsgruppen zur Untersuchung gefälschter Angaben über das Herkunftsland von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen und Eingebürgerter falle im Übrigen ausschließlich in die Zuständigkeit der Länder, erklärt die Regierung. Ermittlungsgruppen gebe es in Baden-Württemberg und Bremen sowie in Berlin. Auch in Bayern würden aktuelle Ermittlungen zu diesem Themenkomplex geführt.