Die Linke scheiterte dabei mit ihrem Wunsch, über ihren Entwurf sofort zu entscheiden. Alle anderen vier Fraktionen stimmten dagegen.
Bei einer "heißen Aussperrung" schließt ein Arbeitgeber - etwa bei einem Streik - vorübergehend Arbeitnehmer von Beschäftigung und Lohnzahlung aus. Die gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten erhalten in der Regel Unterstützungsleistungen aus der Streikkasse. Von einer "kalten Aussperrung" spricht man, wenn in einem Abnehmer- oder Zulieferbetrieb eines bestreikten oder ausgesperrten Betriebes zum Beispiel wegen Materialmangels die Arbeit ebenfalls ruhen muss. Die seit 1986 geltende Regelung verwehrt den Arbeitsagenturen, in diesem Fall Kurzarbeitergeld zu zahlen. Die Linke verlangt nun eine Rück-kehr zu der bis 1986 gültigen Regelung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Die Fraktion argumentiert in ihrem Gesetzentwurf, dass die Streikkassen der Gewerkschaften innerhalb weniger Tage leer wären, würden sie auch an "kalt ausgesperrte" Mitglieder zahlen. Dies führe dazu, dass Gewerkschaften ein Arbeitskampf erschwert werde oder gar nicht möglich sei. Die jetzige Regelung "verhindert daher die Chancengleichheit der Tarifpartner", so die Abgeordneten.
Die FDP verweist in ihrem Antrag darauf, dass der Streik im öffentlichen Dienst "zum Teil zu unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geführt" habe. "In verschiedenen Orten wurden trotz zum Teil katastrophaler winterlicher Wetterlagen die Winterdienste bestreikt, was die Gefahr von Verkehrsunfällen erheblich erhöhte", betonen die Abgeordneten. Zudem habe das Bestreiken der Müllentsorgung angesichts "der Seuchengefahr auch durch die Vogelgrippe" eine "ernste Gefahrenquelle" hervorgebracht. Die FDP fordert deshalb eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss einzelner Streikmaßnahmen.