Altersentschädigung
Die Altersentschädigung oder Rente ist Bestandteil der angemessenen, die Unabhängigkeit sichernden Entschädigung der Abgeordneten. Erst wer dem Bundestag acht Jahre (zwei Wahlperioden) angehört hat, hat Anspruch auf die Altersentschädigung. Wer früher aus dem Parlament ausscheidet, wird auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert oder kann sich das Geld – unter Verzicht auf eine Rente für diese Zeit – in einer Summe auszahlen lassen.
Die Altersentschädigung ist zu versteuern und andere Bezüge aus öffentlichen Kassen wie auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf sie angerechnet.
Schon bei der Änderung des Abgeordnetengesetzes im Jahr 1995 hat es bei der Altersversorgung deutliche Einschnitte gegeben. 2004 sind zur Kostendämpfung weitere Kürzungen beschlossen worden. Das Niveau der Altersversorgung wird schrittweise um weitere 2 Prozent gesenkt und dann zum Beispiel bei zwölf Jahren Abgeordnetentätigkeit noch 34% der Entschädigung betragen. Ein Abgeordneter mit einer durchschnittlichen Verweildauer im Parlament von zwölf Jahren erhält nur noch 36 Prozent der Entschädigung als Altersversorgung (vorher 51 Prozent). Diese Strukturreform entlastet die öffentlichen Kassen, ebenso wie der seit der 15. Wahlperiode verkleinerte Deutsche Bundestag, weil weniger Abgeordnete Altersentschädigung beziehen werden.
Die Hinterbliebenenversorgung wurde von 60 auf 55 Prozent der Altersentschädigung des Verstorbenen gesenkt.