EU-Richtlinien zur Wasserqualität müssen bis 2015 national umgesetzt werden
Berlin: (hib/WOL) Die Wasserrahmenrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates ist für die Mitgliedstaaten verbindlich und erhält klare Vorgaben, die in nationales Recht umzusetzen sind. Das Erreichen eines guten Zustandes bei Oberflächengewässern und im Grundwasser "grundsätzlich bis zum Jahr 2015" ist eine der maßgeblichen Verpflichtungen der Wasserrahmenrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort ( 14/6298) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P. ( 14/6202). Danach enthalte die Wasserrahmenrichtlinie auch ein Programm, um Normen festzulegen, die Emissionen bestimmter Stoffe in Wasser zu begrenzen und um die Einleitung gefährlicher Stoffe ins Wasser zu beenden. Zwei Listen zum Umgang mit "prioritären Stoffen" und mit "prioritären gefährlichen Stoffen" seien dabei in den nächsten Jahren abzuarbeiten.
Zunächst gelte es, eine Vorschlagsliste der EU-Kommission durch Rat und Parlament zu verabschieden, in der Stoffe beider Stoffgruppen enthalten sind. Danach sei eine Zeit von zwei Jahren vorgesehen, um Normen und Begrenzungen vorzulegen. Mit der Annahme eines allein von der Kommission erarbeiteten Maßnahmenkatalogs gegen "prioritär gefährliche Stoffe" durch Rat und Europäisches Parlament beginne die dritte Phase der Umsetzung. In einer 20-Jahres-Frist müsse ein schrittweises Ende der Einleitung prioritär gefährlicher Stoffe erreicht werden. Eine separate Pflicht der Mitgliedstaaten ohne verabschiedete EU-Grundlage gebe es dabei nicht, da das Ziel einer europaweiten Null-Emission in die Meere nur gemeinschaftlich erreicht werden könne. Nicht zuletzt im Hinblick auf Wettbewerbsbedingungen will die Bundesregierung sich für eine zügige Verabschiedung der in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Beschlüsse einsetzen. Danach sind die Wettbewerbsbedingungen durch die bisherigen über 30 europäischen Gewässerschutzrichtlinien nur bedingt vereinheitlicht. Bestehende Verzerrungen werden sich demnach durch EU-weite Regelungen beseitigen lassen, wenn etwa eine am Verursacher- und Kostendeckungsprinzip ausgerichtete Wassergebührenpolitik erreicht worden ist.