Künftige Haftungsregelung bei der Bauauftragsvergabe sorgt für Irritationen
Berlin: (hib/VOM) Die Haftungsregelung in dem am 18. Mai vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ( 14/4658, 14/6071) hat im Finanzausschuss zu Irritationen geführt. Anlässlich der ersten Beratung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Steueränderungsgesetz 2001 ( 14/6877) am Mittwochvormittag teilte die Bundesregierung mit, sie befürchte, dass es ab 2002 zu Fälschungen der von den Auftragnehmern geforderten Freistellungsbescheinigungen kommen kann. Durch das im Mai verabschiedete Gesetz werden in- und ausländische Unternehmen, die eine Bauleistung an einen Auftraggeber erbringen, verpflichtet, diese Leistung vor Beginn beim Finanzamt anzuzeigen. Daneben wird ein Steuerabzug durch den Auftraggeber in Höhe von 15 Prozent des Auftragsvolumens zu Lasten des Auftragnehmers eingeführt. Dieser Steuerabzug entfällt, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird. Die Haftung des Leistungsempfängers, der auf eine ihm vorgelegte Freistellungsbescheinigung vertraut, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn die Freistellungsbescheinigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erlangt wurde. Für Vermieter, die nur umsatzsteuerfreie Umsätze haben, liegt die Bagatellgrenze für das Abzugsverfahren bei 15.000 € pro Kalenderjahr (in allen übrigen Fällen bei 5.000 €).
Die nun vorgesehene Änderung dieses Gesetzes zielt nach Regierungsangaben darauf ab, dass jede ausgestellte Freistellungsbescheinigung ein Aktenzeichen erhalten und in einer zentralen Datei im Internet aufgeführt werden soll. Dadurch hätten die Auftraggeber von Bauleistungen die Möglichkeit, sich im Internet zu vergewissern, ob die ihnen vom Bauunternehmen vorgelegte Bescheinigung tatsächlich existiert. Ist dies nicht der Fall, kann dies dazu führen, dass der Auftraggeber für die Steuerschuld des Bauunternehmens haftet.
Hieran knüpften vor allem die FDP, aber auch die CDU/CSU ihre Kritik. Nach Meinung der Liberalen wird dadurch die Verantwortung auf "gutgläubige Konsumenten" verschoben. Das Einziehen von Steuern sei Aufgabe der staatlichen Verwaltung, zumal der Auftraggeber gar nicht Steuerschuldner sei. Private Vermieter hätten in der Regel überhaupt keine Kenntnis von dieser Haftungsregelung. Es sei nicht hinzunehmen, dass sie für die Steuerhinterziehung anderer mitbezahlen müssten. Der Ausschuss kam überein, dieses Problem nochmals in den Fraktionen zu erörtern. Zentrale Frage sei dabei das Abgrenzungskriterium für die Unternehmereigenschaft des Auftraggebers, an welche die Haftungsregelung anknüpfe. Ein solches Kriterium könnte etwa die Umsatzsteuerpflicht sein, hieß es von Regierungsseite.