IM BUNDESTAG VERABSCHIEDET
Gesetz zur elektronischen Signatur stößt auf breite Zustimmung
(wi) Der Bundestag hat am 15. Februar dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften ( 14/4662) in geänderter Fassung zugestimmt. Er folgte damit einer Empfehlung des Wirtschaftsausschusses ( 14/5324) vom 7. Februar. Der Ausschuss hatte den Entwurf einstimmig bei Enthaltung der PDS-Fraktion befürwortet.
Die elektronische Signatur ermöglicht es nach Regierungsangaben, im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr den Urheber und die Integrität von Daten festzustellen. Sie könne die handschriftliche Unterschrift ersetzen und damit eine "wichtige Grundlage für das Vertrauen in die neuen Informations- und Kommunikationsdienste" schaffen. Der Bundestag nahm den Gesetzentwurf in der Fassung einer Reihe von Änderungsanträgen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen an.
Ziel des Gesetzes ist es, eine EU-Richtlinie über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen in deutsches Recht umzusetzen und die Ergebnisse der Auswertung des bisher geltenden Signaturgesetzes aufzugreifen, das durch das jetzt verabschiedete Regelwerk ersetzt wird. Es wird eine freiwillige Akkreditierung für die Anbieter von Zertifizierungsdiensten eingeführt, um den "anerkannten" Sicherheitsstandard nach dem bisherigen Signaturgesetz für den Markt weiterhin anzubieten. Aufgenommen wurde zudem eine Regelung zur Haftung der Zertifizierungsstellen und zur entsprechenden Deckungsvorsorge. Statt der bisherigen Genehmigungspflicht für Zertifizierungsstellen wird ein allgemeines Aufsichtssystem eingeführt. Für Anbieter von Zertifizierungsdiensten, die bereits nach dem bisherigen Gesetz geprüfte Leistungen oder Produkte angeboten haben, gibt es eine Bestandsschutzregelung.
Die von den Koalitionsfraktionen vorgenommenen Änderungen am Regierungsentwurf berücksichtigen zum einen Wünsche des Bundesrates und zum anderen Anliegen der Europäischen Kommission. Der Bundesrat wollte den Charakter der Regelungen zur Haftung deutlicher machen und die Ausgestaltung der Deckungsvorsorge näher regeln. In den Entwurf aufgenommen wurde daher, wie hoch der Umfang der erforderlichen Deckungsvorsorge im Schadensfall sein muss. Die Mindestsumme der Deckungsvorsorge soll 500.000 DM pro Schaden betragen, den ein Zertifizierungsdienst schuldhaft verursacht hat.
Die EU-Kommission will nach Regierungsangaben einen breiten Einsatz elektronischer Signaturen im öffentlichen Bereich, um unzulässige Beschränkungen ihrer Rechtswirksamkeit zu vermeiden. Die elektronischen Signaturen werden daher nicht nur auf das Verfahren der freiwilligen Akkreditierung beschränkt werden, wie es noch im Regierungsentwurf vorgesehen war.
Sichergestellt werden soll durch das Gesetz auch die jederzeitige Nachprüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen, wenn der akkreditierte Anbieter von Zertifizierungsdiensten seine Tätigkeit einstellt. Der Regierungsentwurf hatte die Übernahme der Dokumentation durch die zuständige Behörde nur im Fall der freiwilligen Akkreditierung vorgesehen.