Votum zu Schuldrechtsanpassungsgesetz vertagt(re) Der Rechtsausschuß hat in seiner Sitzung vom 20. Januar die Beschlußfassung über den Gesetzentwurf der PDS mit Änderungen der Regelungen über die Kündigung im Schuldrechtsanpassungsgesetz ( 14/65) von der Tagesordnung abgesetzt und vertagt. Die PDS-Fraktion votierte dagegen, da die Verbände eine schnelle Entscheidung des Parlamentes in dieser Frage erwarteten, die, so die PDS, keinen Aufschub dulde (zum Gesetzenwurf siehe auch Blickpunkt Bundestag 6/98). In der Begründung zur Vertagung bekundete die SPD, man wolle eigene Ideen entwickeln und vorlegen. Da keine Situation vorliege, in der ein Moratorium oder eine Fristenregelung auslaufe, gebe es auch keinen aktuellen Handlungsbedarf. Dieses Faktum sollte als "Chance" genutzt werden, ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Alt eigentümer und Nutzer herzustellen, was der vorliegende Entwurf der PDS nicht gewährleiste. Der Weg der "einseitigen Regelung" führe "direkt nach Karlsruhe und ins Abseits". Damit sei den Nutzern von Erholungsgrundstücken kein Gefallen erwiesen.Auch die CDU/CSU bemängelte die Unausgewogenheit der genannten parlamentarischen Initiative. Der Entwurf sei "sehr einseitig" zugunsten der Nutzer ausgerichtet. Dieses hätte zwar "einen gewissen Charme " für die Nutzer, benachteilige jedoch die Eigentümer. Die Union äußerte deshalb verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem PDS-Entwurf. Die Thematik solle "in Ruhe" beraten werden, forderte die F.D.P.-Fraktion. Zwischen Alteigentümern und Nutzern müßten die Rechte ausgewogen sein. Bündnis 90/Die Grünen unterstrichen, es gebe "sehr wohl" Handlungsbedarf in dieser Frage. Im Interesse der Nutzer solle jedoch bis zum Sommer ein Entwurf ausgearbeitet werden, der auch der Prüfung vor dem Bundesverfassungsgericht standhalte. Die Bundesregierung bekundete ihre Bereitschaft, sich "der Sache anzunehmen", um eine "wirklich wasserdichte abschließende Regelung" herzustellen. Es werde derzeit unter Einschaltung der betroffenen Bundesländer überlegt, die Thematik in Form eines Gutachtens aufzubereiten. Dieses würde jedoch länger als ein halbes Jahr in Anspruch nehmen. |