BEWERTUNGSGESETZ GEÄNDERT
Wertverhältnisse bei Immobilien werden für weitere fünf Jahre festgeschrieben
(fi) Der Bundestag hat am 19. Oktober die Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung von Immobilien im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer um fünf Jahre bis Ende 2006 verlängert. Einer vom Bundesrat beantragten Änderung des Bewertungsgesetzes ( 14/6718) stimmte das Parlament auf einstimmige Empfehlung des Finanzausschusses ( 14/7171) vom 17. Oktober zu. Einen weiteren Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur Änderung des Bewertungsgesetzes ( 14/5345) lehnte der Bundestag dagegen ab.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 1995 festgestellt, dass die Bewertung von Grundbesitz mit dem Einheitswert einerseits sowie die Bewertung sonstigen Vermögens mit dem Verkehrswert andererseits nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Daraufhin hatte der Bundestag 1996 beschlossen, beim Immobilienvermögen für die Zeit bis Ende 2001 an Stelle des Einheitswertverfahrens das Ertragswertverfahren einzuführen, mit dem ein Bewertungsniveau von 50 bis 70 Prozent der Verkehrswerte erreicht wird. Der Gesetzentwurf der FDP hatte das gleiche Ziel.
Im Finanzausschuss hatten die Liberalen beantragt, beide Entwürfe zusammenzuführen. Dies lehnten SPD und Bündnis 90/Die Grünen ab, da die Entwürfe nicht wortgleich seien. Außerdem könnten die Koalitionsfraktionen die Begründung des FDP-Entwurfs nur teilweise mittragen. Die FDP-Initiative wurde im Ausschuss mit der Mehrheit von Koalition und PDS gegen das Votum von Union und FDP abgelehnt.
Mit dem gleichen Stimmenverhältnis lehnte der Ausschuss einen Entschließungsantrag der CDU/CSU zu beiden Gesetzentwürfen ab. Darin wurde die Regierung aufgefordert, das Bewertungsgesetz materiell nicht zu ändern und sicherzustellen, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer weder durch eine höhere Immobilienbewertung noch auf andere Weise erhöht wird. Einige Länder hätten das Auslaufen der Frist zum Jahresende zum Anlass genommen, um eine generell höhere Immobilienbewertung vorzuschlagen, hieß es zur Begründung. Damit würden sich die Immobilienwerte den Verkehrswerten nähern, was nicht gerechtfertigt sei, da Grundvermögen durch Grundsteuer, Anliegergebühren und Ähnliches zusätzlich belastet sei. Die Folge wäre eine höhere Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Die Koalitionsfraktionen lehnten den Entschließungsantrag ab, weil es noch nicht zu einer gleichmäßigen Vermögensbewertung gekommen sei und weil sich die Immobilienpreise erst in den letzten fünf Jahren beruhigt hätten. Die Ablehnung bedeute aber nicht, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer erhöht werden solle. Auch die PDS stellte fest, dass die Forderung der Karlsruher Richter, alle Vermögensarten gleich zu bewerten, noch nicht erfüllt sei.
Der Bundestag hat darüber hinaus am 18. Oktober einen Antrag der PDS ( 14/7109) zur Reform der Erbschaftsbesteuerung zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen. Danach solle die Regierung einen Gesetzentwurf für eine "sozial gerechte und verfassungsfeste" Ausgestaltung der Erbschaftsteuer vorlegen. Derzeit würden bebaute Grundstücke nur im Falle von Erbschaften nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so die Fraktion. Damit würden aber im Durchschnitt gerade 50 Prozent des Kaufpreises erreicht. Die Werte für unbebaute Grundstücke lägen bei 72 Prozent des Verkehrswertes. Dies führe zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung innerhalb des Grundvermögens. Auch werde Grundbesitz damit steuerlich gegenüber anderen Vermögensarten privilegiert.
Mit der Entscheidung, die jetzige Regelung zu verlängern, verletzt die Regierung nach Ansicht der PDS die Verfassung. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass die Höhe der Erbschaftsteuer davon abhängt, in welcher Beziehung die Erblasser und die Erben zueinander standen. Durch eine Veränderung von Freibeträgen und Steuersätzen wäre nach Meinung der Abgeordneten eine stärkere Belastung hoher Privatvermögen möglich, ohne gleichzeitig geringe Vermögen höher zu besteuern. Die Steuermehreinnahmen, die den Ländern zugute kommen, könnten für Investitionen in Bildung und den Ausbau von Kinderbetreuung fließen, heißt es in dem Antrag.