Aufwandsentschädigung für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
Grundlagen für die Bezahlung von Abgeordneten
Abgeordnete werden nicht wie Arbeitnehmer oder Beamte bezahlt, sondern sind Inhaber eines öffentlichen Amtes. Das muss so ausgestaltet sein, dass es jeder unabhängig von seiner individuellen Lebenssituation ausüben kann. Es gilt das Prinzip des chancengleichen Zugangs zum Abgeordnetenmandat. Das meist als Hauptberuf wahrgenommene Amt des Parlamentariers muss finanziell also so ausgestattet sein, dass es für alle offen steht: sowohl für bisher abhängig Beschäftigte als auch für Selbstständige oder Freiberufler. Da die Effizienz parlamentarischer Arbeit zunehmend davon abhängt, dass Abgeordnete aus allen Bereichen der Gesellschaft mit ihren Fachkenntnissen zur Verfügung stehen, sollte es auch für besser Verdienende nicht mit zu großen Verlusten verbunden sein, sich für das Amt als Abgeordneter zu bewerben. Die Entschädigung muss daher für alle Abgeordneten gleich sein, ihre Unabhängigkeit sichern und eine Lebensführung gestatten, "die der Bedeutung des Amtes angemessen ist". Das hat das Bundesverfassungsgericht 1975 verbindlich festgelegt und wurde mit dem Abgeordnetengesetz von 1977 umgesetzt. Grundsätzlich gilt, dass alle gewählten Abgeordneten in der Lage sein sollen, möglichst effektiv ihre vielseitigen Aufgaben zu erfüllen. Zur Entschädigung kommt deshalb eine so genannte Amtsausstattung hinzu. Davon müssen alle Ausgaben bestritten werden, die zur Ausübung des Mandates anfallen: vom Wahlkreisbüro über den zweiten Wohnsitz in Berlin bis hin zum Büromaterial.
Am 16. November 2007 wurde über die 27. Änderung des Abgeordnetengesetzes ( 16/6924) namentlich abgestimmt. Der Gesetzentwurf wurde angenommen. Nach der Zustimmung durch den Bundesrat, der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das neue Abgeordnetengesetz am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.