Rechtliche Grundlagen
Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Bundestages
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Das Grundgesetz stattet die Abgeordneten des
Deutschen Bundestages mit dem sogenannten freien Mandat aus. Die
Abgeordneten sind somit nicht an Aufträge und Weisungen
gebunden.
Die Abgeordneten unterliegen aber der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages, die sich laut Artikel
40 des Grundgesetzes der Bundestag gibt. Sie regelt u.a.
Redezeiten im Plenum und Verhaltensregeln der Abgeordneten. Die
Regeln enthalten keine allgemeine Berufsethik für die
Volksvertreter. Ein Katalog listet präzise Anzeigepflichten
und Verbotstatbestände auf. Er beinhaltet auch Regelung bei
Nichtbeachtung.
Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237),
zuletzt geändert laut Bekanntmachung
vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2210)
- I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer
- II. Wahl des Bundeskanzlers
- III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat
- IV. Fraktionen
- V. Die Mitglieder des Bundestages
- VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
- VII. Ausschüsse
- VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
- IX. Behandlung von Petitionen
- X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages
- XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
- XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3
- Anlage 4
- Anlage 5
- Anlage 6
- Anlage 7
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/go_btg/