Länder sollen Regelungen zur Vereinsklage treffen können
Berlin: (hib/RAB) Den Bundesländern soll die Möglichkeit gegeben werden, für die Vereinsklage abweichende landesrechtliche Regelungen zu treffen. Dies will der Bundesrat mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes erreichen ( 15/776). Zur Erklärung heißt es, durch das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 sei anerkannten Vereinen eine Klagerecht eingeräumt worden, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein. Nach Ansicht der Länderkammer stehen dem Vorteil einer Vereinsklage (verstärkte Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes) erhebliche Nachteile gegenüber. Hier führen die Parlamentarier insbesondere den erhöhten Zeitbedarf vor gerichtlichen Entscheidungen an. Erhebliche Kostensteigerungen wären die Folge. Auch würden mitunter Planungsverfahren durch die Möglichkeit der Vereinsklage deutlich verzögert.
Die Regierung stimmt in ihrer Stellungnahme dem Entwurf der Länderkammer nicht zu. Der Bundesrat habe mit der Initiative vor, einen wesentlichen Bestandteil des in der vergangenen Legislaturperiode nach mehreren vergeblichen Anläufen novellierten Naturschutzrechts einzuschränken. Die nun geltende Vereinsklage solle durch Ländervorschriften für den räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich und die zeitliche Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes ausgeschlossen werden können. Die Exekutive erläutert, die Vereinsklage ziele darauf, die zuständigen Behörden bei ihren Planungsentscheidungen zu unterstützen. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sei die Beteiligung der Vereine am vorausgehenden Verwaltungsverfahren. Nach Überzeugung der Regierung kann auch aus europarechtlichen Erwägungen das Bundesnaturschutzgesetz nicht geändert werden.