Ab 1999 höhere Sparzulage für Arbeitnehmer
(as) Die Einkommensgrenzen bei der
Arbeitnehmersparzulage werden von 27.000 DM auf 35.000 DM für
Alleinstehende und von 54.000 DM auf 70.000 DM für
Verheiratete angehoben.
Das beschloß der Bundestag, als er am 25. Juni dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Drittes
Vermögensbeteiligungsgesetz zustimmte. Der
Vermittlungsausschuß von Bundestag und Bundesrat hatte sich
am Tag zuvor auf einen Kompromiß zu diesem Gesetz
geeinigt
Nach Inkrafttreten der Novelle im Januar 1999 bleibt es bei der
Zulagenhöhe von zehn Prozent der angelegten
vermögenswirksamen Leistungen und höchstens 936 DM im
Jahr. Neben die Bausparförderung tritt nun auch die
Förderung von betrieblichen oder außerbetrieblichen
Beteiligungen am Produktivvermögen. Bislang wurde die
Beteiligung nur im Rahmen der 936 DM-Grenze gefördert. Jetzt
kann ein Arbeitnehmer sowohl die Bausparförderung (zehn
Prozent von höchstens 936 DM) als auch die
Beteiligungsförderung in Anspruch nehmen.
In den alten Ländern soll diese Beteiligungsförderung 20
Prozent von höchstens 800 DM betragen, in den neuen
Ländern - nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses - 25
Prozent von ebenfalls höchstens 800 DM. Die ursprüngliche
Fassung hatte eine 20 prozentige Förderung von höchstens
1.000 DM in den neuen Ländern vorgesehen.
Wie aus einer Pressemitteilung des Bundesrates vom 24. Juni weiter
hervorgeht, hat der Vermittlungsausschuß in Bezug auf die
Insolvenzsicherung, deren Fehlen vom Bundesrat moniert worden war,
eine Ergänzung vorgeschlagen. Danach hat der Arbeitgeber vor
der Anlage vermögenswirksamer Leistungen im eigenen
Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer Vorkehrungen zu
treffen, die der Absicherung der angelegten vermögenswirksamen
Leistungen bei einer während der Dauer der Sperrfrist
eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen
sollen. Zudem vertrat der Vermittlungsausschuß die
Auffassung, daß der rechtliche Rahmen für
tarifvertragliche Vereinbarungen über vielfältige Formen
investiver Lohnbestandteile gegeben sei. Nach geltendem Recht
könnten die Tarifpartner außerbetriebliche
Kapitalbeteiligungen der Arbeitnehmer vereinbaren und durch
tarifvertragliche Öffnungsklauseln für
Betriebsvereinbarungen über die Zuwendung von Lohn als
Kapitalbeteiligung der Mitarbeiterbeteiligung den Weg ebnen. Solche
Beteiligungsvereinbarungen würden staatlich
gefördert.
Weiter könnten die Tarifpartner, so der
Vermittlungsausschuß, nach geltendem Recht gemeinsame
Einrichtungen zur Auflegung von Investmentfonds gründen. Diese
Fonds unterlägen wie andere Fonds den Vorschriften des
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften. Anteilsscheine an
solchen Investmentfonds seien bereits heute im Anlagenkatalog des
Vermögensbeteiligungsgesetzes enthalten, sofern sie in
ausreichendem Maße in Beteiligungen angelegt seien (13/10012,
13/10527, 13/10918, 13/11201).
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Quelle:
http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9802/9802035a