Der Bundestag hat die Berufsaufsicht über die Wirtschaftsprüfer geändert. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und gegen das Votum der Linksfraktion und der Grünen nahm er den Entwurf der Bundesregierung für das Berufsaufsichtsreformgesetz ( 16/2858 ) in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung ( 16/5544 ) an.
Mit dem Gesetz werden die Ermittlungskompetenzen der
Wirtschaftsprüferkammern um stichprobenartige
Sonderuntersuchungen ohne besonderen Anlass ausgeweitet. Werden
Pflichtverletzungen festgestellt, kann die Sonderuntersuchung auf
andere Mandate des Prüfers ausgedehnt werden.
Ein Recht auf Auskunftsverweigerung wegen einer "drohenden Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer gibt es künftig nicht mehr. Die Kammer kann künftig auch Geschäftsräume betreten und Unterlagen sichten. Eine Weigerung kann bis zu 150.000 Euro Bußgeld kosten.
Darüber hinaus wird die allgemeine Frist für eine Qualitätskontrolle von bisher unterschiedslos drei Jahren zum Teil auf sechs Jahre verlängert, je nach Mandantenstruktur des Abschlussprüfers. Die Pflicht zur Qualitätskontrolle besteht nur, wenn tatsächlich Abschlussprüfungen stattfinden. Dann muss künftig der Wirtschaftsprüfer spätestens bei der Annahme des Prüfungsauftrags die Teilnahmebescheinigung oder eine Ausnahmegenehmigung nach dem Handelsgesetzbuch vorweisen können.
Die FDP war im Wirtschaftsausschuss damit gescheitert, die anlassunabhängigen Sonderprüfungen nicht auf Unternehmen auszweiten, die nicht an der Börse notiert sind. Die Fraktion wollte dadurch mittelständische Wirtschaftsprüfer von Zusatzbelastungen befreien. Der Ausschuss hatte die Bundesregierung auch aufgefordert zu prüfen, wann anlassunabhängige Sonderuntersuchungen auch bei Abschlussprüfungen von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden möglich sind.