Glossar
Immunität
Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung des
Bundestages
wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen
und verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Begehung der Tat
oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Auch bei jeder
anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines
Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ihn ist die
Genehmigung des Bundestages erforderlich. Strafverfahren sind auf
Verlangen des Bundestages auszusetzen.
Abgeordnete können nur mit Genehmigung des Bundestages strafrechtlich verfolgt werden. Die Strafverfolgungsbehörde muss den Bundestagspräsident über das Ermittlungsverfahren gegen einen Abgeordneten informieren. Der Präsident leitet daraufhin das Ersuchen an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiter, der dem Plenum einen Beschlussvorschlag unterbreitet.
Die Immunität des Abgeordneten wird durch die Indemnität ergänzt.
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar/I/immunitaet