Glossar
Indemnität
Nach dem Grundgesetz darf ein Abgeordneter zu
keiner Zeit wegen seines Abstimmungsverhaltens oder wegen einer
Äußerung, die er im Bundestag oder in einem der Ausschüsse des Bundestages gemacht
hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder in anderer Weise
außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden.
Dieser Schutz gilt auch für Äußerungen in den
Fraktionen
oder in der Gruppe.
Dagegen gilt dieses Recht nicht für Äußerungen außerhalb des parlamentarischen Bereichs und auch nicht für verleumderische Beleidigungen.
Indemnität und Immunität sind nach der historischen Entwicklung wesentliche Erfordernisse dafür, dass Abgeordnete sich frei entscheiden können und das Parlament funktionsfähig bleibt.
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar/I/indemnitaet