Glossar
Landeswahlausschuss
Die Landeswahlausschüsse, von denen je
einer in jedem Bundesland gebildet werden, bestehen aus dem
Landeswahlleiter und sechs Beisitzern.
Den Landeswahlleiter ernennt die Landesregierung oder eine von ihr benannte Stelle. Die Beisitzer beruft der Landeswahlleiter aus den Wahlberechtigten des Landes.
Das Beisitzeramt ist ein Ehrenamt, das die Wahlberechtigten nur in wenigen Fällen ablehnen können.
Der Landeswahlausschuss ist u.a. zuständig für
- die Entscheidungen über die Zulassung von Landeslisten,
- die Entscheidung über Beschwerden gegen die Zulassung oder Nichtzulassung von Kreiswahlvorschlägen,
- die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der Landeslisten im Land.
Die Amtszeit des Landeswahlausschusses dauert über die Hauptwahl hinaus, endet jedoch spätestens mit dem Ende der Wahlperiode.
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar/L/landeswahlaussch