Landeslisten
Parteien können zum einen Kreiswahlvorschläge für die Direktkandidaten in einem Wahlkreis machen. Sie können sich aber auch um Sitze im Bundestag bewerben, indem sie in einem oder mehreren Bundesländern Kandidaten auf Landeslisten in bestimmter Reihenfolge festlegen.
Die Festlegung erfolgt in geheimer Abstimmung (§ 17 Parteiengesetz).
Grundsätzlich wird die Hälfte der Bundestagsmandate über diese Landeslisten vergeben.
Scheidet ein Abgeordneter aus dem Bundestag aus, etwa, weil er sein Mandat niederlegt oder weil er stirbt, so rückt von der Landesliste der Partei, für die er in den Bundestag gewählt wurde, der nächste noch nicht berücksichtigte Kandidat nach. Das gilt für die direkt wie für die über die Landesliste gewählten Abgeordneten.