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Wählen – so einfach ist das

Bild: Info-Grafik Bundestagswahl
Info-Grafik Bundestagswahl.

Bild: Helfer leeren die Wahlurnen
Stimmauszählung nach Schließung der Wahllokale.

Bild: Menschenschlange in Wahlraum
Wählerschlange vor einem Wahlraum in Berlin.

Das Wahlsystem in Deutschland

Wählen ist wichtig. Denn „alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ – so steht es im Grundgesetz. Wer uns regiert, wer die Gesetze macht – alles hängt von vier kleinen Strichen ab. Von den beiden Kreuzen, die jeder Wahlberechtigte auf seinen Stimmzettel macht. Die Entscheidung der Wählerinnen und Wähler steht im Zentrum unserer Demokratie. Alles andere leitet sich davon ab: Direktmandate und Landeslisten, Erst- und Zweitstimmen, Überhangmandate und das Verhältnisprinzip. Das alles klingt kompliziert – aber tatsächlich ist es ganz einfach. So wie das Wählen selbst.

Am Anfang jeder Bundestagswahl steht die Wahlbenachrichtigung. Sie informiert, wann die Wahllokale geöffnet sind und wo sie sich befinden. Meistens ganz in der Nähe. In einer Schule zum Beispiel oder in einem Kindergarten. Am Wahltag ist die Bundespolitik ganz nah dran an allen Bürgerinnen und Bürgern. Hier wird nicht die unverbindliche Meinung abgefragt, hier wird entschieden. Und zwar von jedem Einzelnen. Deshalb soll ein kleiner Spaziergang reichen für diese wichtigste staatsbürgerliche Tat.

Wer wenige Wochen vor dem Wahltag noch keine Benachrichtigung bekommen hat, sollte sich an sein Rathaus wenden. Dort wird das geregelt. Wenn etwa ein Umzug noch keine 35 Tage zurückliegt, kann es zu Schwierigkeiten beim korrekten Versand der Benachrichtigung kommen. Das Grundprinzip der Demokratie ist, dass jeder beim Wählen gleich ist. So muss auch vermieden werden, dass jemand an seinem alten und an seinem neuen Wohnort gleichzeitig wählt.

Alle Wählerinnen und Wähler haben zwei Entscheidungen zu treffen. Mit der ersten Stimme legt jeder fest, wer ihn und die Menschen seiner Stadt oder Region direkt in Berlin vertreten soll. Mit der zweiten Stimme entscheidet man, welche Partei die Mehrheit im Bundestag erhalten soll.

Das heißt: Die erste Stimme bezieht sich auf den jeweiligen Wahlkreis. Der Kandidat, der die meisten Kreuze bekommt, ist automatisch und direkt für vier Jahre Abgeordneter, völlig unabhängig vom Gesamtergebnis seiner Partei. Er hat das Vertrauen der meisten Wähler seiner Region. Dieses Direktmandat stellt sicher, dass jede Region Deutschlands in Berlin Gewicht und Gesicht hat. Eigentlich könnte das ausreichen: Jede Region entsendet einen Vertreter, und diese entscheiden dann gemeinsam, welche Gesetze gemacht werden. Der Haken bei solch einem reinen Mehrheitswahlrecht: Alle Stimmen für die unterlegenen Bewerber werden nicht berücksichtigt.

Damit im Parlament der Willen der gesamten Wählerschaft gerecht repräsentiert ist, wird die Sitzverteilung im Bundestag nach dem Verhältnisprinzip bestimmt. Denn entscheidend für das Gewicht der Parteien im Bundestag ist die Zweitstimme. Diese heißt so, weil sie an zweiter Stelle auf dem Wahlzettel steht – und nicht, weil sie weniger wichtig ist. Im Gegenteil: Die Zweitstimme entscheidet darüber, welche Partei die Nummer eins in der Bundesrepublik wird. Und sie bestimmt, welche Fraktion oder welche Parteienkoalition im neuen Bundestag die Mehrheit haben wird, um den Bundeskanzler zu wählen.

Mit der Zweitstimme wird festgelegt, in welchem Verhältnis die Parteien im Bundestag vertreten sind – daher spricht man hier von Verhältnisprinzip. In jedem Bundesland werden die Zweitstimmen unabhängig von den Erststimmen ausgezählt. Der Anteil an Zweitstimmen bestimmt die Zahl der Mandate einer Partei insgesamt und damit das Kräfteverhältnis der Parteien im Parlament. Bundesländer mit vielen Einwohnern schicken mehr Abgeordnete als Bundesländer mit wenigen. Jede Stimme muss gleiches Gewicht haben. Damit nicht in einem Bundesland 10.000 und in einem anderen 500.000 Wähler über ein Mandat bestimmen. Bei der Auszählung der Zweitstimmen erhält eine Partei den Anteil an Sitzen, der ihrem Anteil an Wählerstimmen entspricht. So kommen auch kleine Wählergruppen, deren Partei beispielsweise im Schnitt nur sieben Prozent der Stimmen erhält und die deshalb in den Wahlkreisen keinen Direktkandidaten entsenden können, zu ihrem Recht auf eine angemessene Vertretung im Bundestag.

Jede Zweitstimme zählt für die Sitzverteilung – es sei denn, sie wurde für eine Partei abgegeben, die an der Sperrklausel („Fünf-Prozent-Hürde“) scheitert. Denn eine Partei muss bundesweit mindestens fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen erhalten, um im Bundestag vertreten zu sein – abgesehen von der Ausnahmeregelung für Parteien nationaler Minderheiten. Oder sie muss mindestens drei Direktmandate errungen haben, um bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten berücksichtigt zu werden. Die Sperrklausel soll helfen, die Zersplitterung des Parteiensystems zu vermeiden.

Der Bundestag wird nach dem Verhältniswahlrecht gewählt, in das Elemente des Mehrheitswahlrechts integriert sind. Über die Mehrheiten und die Sitzverteilung im Parlament entscheidet das Verhältnis der von den Parteien erzielten Zweitstimmen. Die eine Hälfte der insgesamt 598 Abgeordneten sind dabei Politiker, die in ihrer Heimatregion jeweils die meisten Erststimmen erhalten haben, also direkt gewählt wurden. Die andere Hälfte der Abgeordneten zieht über die Landeslisten der Parteien gemäß dem Zweitstimmenanteil in den Bundestag ein.

So hat der Stimmzettel zwei Abteilungen: In der linken Spalte für die Erststimme steht in jeder Rubrik jeweils nur ein Name – der des Wahlkreiskandidaten. In der rechten Spalte für die Zweitstimme hingegen sind je Partei mehrere Namen abgedruckt. Das sind die Kandidaten auf den ersten Plätzen auf den Landeslisten der Parteien. Mit der Auszählung der Stimmen wird der prozentuale Anteil jeder Partei in jedem Bundesland festgestellt. Von der Gesamtzahl der daraus resultierenden Sitze werden zunächst die in Wahlkreisen errungenen Direktmandate abgezogen. Dann wird von den Landeslisten „von oben weggenommen“: Eine Partei, die nach Abzug der Direktmandate noch Anspruch auf zehn Sitze hat, schickt die ersten zehn der Liste ins Parlament. Wer auf der Liste steht, zugleich aber auch ein Direktmandat errungen hat, wird übersprungen. Abgeordnete, die hingegen in ihrem Wahlkreis unterlegen sind, können dank einer guten Platzierung auf der Landesliste in den Bundestag einziehen.

Die Landeslisten haben die Parteien auf Parteitagen aufgestellt. Auf den Landeslisten stehen Politiker, die die Parteien für geeignet halten und von denen sie annehmen, dass sie von den Wählern besonders geschätzt werden. Mit einem oberen Listenplatz verbindet sich die Erwartung, sicher ins Parlament einzuziehen – aber eine Garantie ist er nicht. Stehen etwa einer Partei nach der Auszählung der Zweitstimmen in einem Bundesland 15 Abgeordnetensitze zu, so kann es passieren, dass selbst der allererste Listenplatz nicht „zieht“, wenn bereits 15 andere Parteifreunde in ihren Wahlkreisen direkt gewählt wurden. Dann wäre selbst der Spitzenkandidat der Landesliste nicht gewählt – es sei denn, er ist unter jenen 15, die ein Direktmandat gewonnen haben.

Das zeigt, welches Gewicht in Deutschland die Meinung der Heimatregionen hat und wie nahe die Entscheidungsgewalt bei jedem einzelnen Wähler liegt. Beleg hierfür sind auch die so genannten Überhangmandate: Die Anzahl der Wahlkreismandate kann nämlich die eigentlich nach dem Zweitstimmenanteil festgeschriebene Sitzverteilung verändern. Stehen zum Beispiel einer Partei in einem Bundesland nach ihrem Anteil an den Zweitstimmen 15 Sitze zu, hat sie zugleich aber in 17 Wahlkreisen mit ihren Kandidaten die Mehrheit der Erststimmen gewonnen, bekommt sie nicht 15, sondern 17 Abgeordnete. Schließlich sind alle 17 direkt gewählt, alle 17 haben das Vertrauen der Mehrheit der Wähler in ihrer Heimat. So entstehen zwei Überhangmandate.

Wählen dürfen alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Die Voraussetzungen, um das aktive Wahlrecht auszuüben: Man muss am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein und seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet wohnen. Es gibt einige Sonderregelungen. Schließlich sollen etwa deutsche Seeleute, die seit Monaten auf hoher See sind, bei der Zusammensetzung des Parlaments mitbestimmen. Natürlich sind auch alle anderen Deutschen, die im Ausland leben, in ihrer Heimat wahlberechtigt. Man braucht nicht selbst ins Wahllokal gehen, um seine Stimme abzugeben. Wenn eine Krankheit oder etwas Wichtiges dazwischenkommt, kann jeder Bürger von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen. Dafür sollte man frühzeitig bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag stellen, um die Briefwahlunterlagen zu erhalten.

Jeder Deutsche, der mindestens 18 Jahre alt ist, kann auch das passive Wahlrecht ausüben – das heißt, sie oder er kann sich um ein Mandat bewerben und in den Bundestag gewählt werden. Entweder, indem eine Partei ihn im jeweiligen Wahlkreis oder auf der Landesliste aufstellt, oder aber, indem mindestens 200 Wahlberechtigte mit Anschrift und Unterschrift bezeugen, dass sie ihn vorschlagen. Die Unterlagen werden noch von den Behörden überprüft – und schon steht der Name mit auf dem Stimmzettel. Nun kommt es auf die Wählerinnen und Wähler an. Sie entscheiden, welchem Kandidaten sie in ihrem Wahlkreis den Vorzug geben. Jede Stimme zählt. Und die kann zusammen mit Gleichgesinnten den Nachbarn in den Bundestag bringen – oder einer Partei den Wahlsieg. Jede einzelne Stimme entscheidet, wer Deutschland regiert.

Text: Sönke Petersen
Fotos: Picture-Alliance
Grafik: Karl-Heinz Döring
Erschienen am 13. September 2005

Erläuterungen:

  • Erststimme

    Die Erststimme wird auf der linken Seite des Stimmzettels vergeben. Sie ist die Wahlkreisstimme und entscheidet, welcher der örtlichen Kandidaten die Region im Parlament in Berlin vertritt. Einen Sitz erhält derjenige Bewerber, der im jeweiligen Wahlkreis die einfache Mehrheit der Stimmen hinter sich bringen kann – unabhängig vom Gesamtergebnis seiner Partei. Im Gegensatz zur Zweitstimme hat die Erststimme zunächst keinen Einfluss auf die Sitzverteilung. Scheitert allerdings eine Partei bundesweit an der Fünf-Prozent-Hürde, gewinnt aber mindestens drei Direktmandate, zieht sie mit ihrem Zweitstimmenanteil in den Bundestag ein.
  • Wahlkreis

    Damit alle Stimmen gleich viel Gewicht haben, ist das Bundesgebiet in 299 Wahlkreise aufgeteilt worden, in denen stets annähernd gleich viele Wahlberechtigte wohnen – jeweils rund 250.000. Leichte Abweichungen sind möglich, denn es wird den gewachsenen Zusammenhängen von Städten, Gemeinden und Landkreisen Rechnung getragen. Wenn durch Zuzüge und Wegzüge das Verhältnis aus dem Gleichgewicht gerät, müssen die Wahlkreise neu zugeschnitten werden. Die Ost-West-Wanderung hat dazu geführt, dass im Westen Wahlkreise entstanden, im Osten einige gestrichen und die verbleibenden vergrößert werden mussten.
  • Direktmandat

    Das Direktmandat wird direkt vom Wähler an einen Bewerber im eigenen heimischen Wahlkreis vergeben. Der Auftrag geht an denjenigen Kandidaten, der vor Ort die meisten Erststimmen bekommt. Er ist automatisch gewählt, unabhängig vom bundesweiten Kräfteverhältnis. Während die Bewerber auf Landeslisten am Wahlabend oft noch stundenlang bangen müssen, ob auch sie in den Bundestag einrücken, ist der Gewinner des Direktmandates bekannt, sobald im Wahlkreis die Erststimmen ausgezählt sind. Wenn zufällig zwei Kandidaten dieselbe Stimmenzahl erreichen, entscheidet das Los.
  • Zweitstimme

    Die Zweitstimme wird auf der rechten Hälfte des Stimmzettels vergeben. Sie entscheidet über die Sitzverteilung und damit über das Kräfteverhältnis der Parteien im Bundestag. Mit ihr legt der Wähler fest, welche Partei oder Parteienkoalition im Bundestag die Mehrheit hat, um ihren Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers wählen zu können. Sobald bundesweit feststeht, wie viele Sitze die Parteien im Verhältnis zueinander bekommen, wird ermittelt, wie viele Abgeordnete über die jeweiligen Landeslisten in den Bundestag einziehen. Auf der rechten Stimmzettelhälfte sind hinter den Parteinamen die bestplatzierten Bewerber der jeweiligen Landesliste abgedruckt.
  • Landeslisten

    Die Landeslisten werden von den Parteien in den Bundesländern aufgestellt. Sie enthalten die Kandidaten, die auf der Grundlage der von den Parteien gewonnenen Zweitstimmen in den Bundestag einziehen. Auf den Landeslisten stehen der Rangfolge nach diejenigen Kandidaten, die die Partei für geeignet hält, ihre Politik im Bundestag zu vertreten. Wenn in einem Bundesland zehn Mandate auf eine Partei entfallen und diese Partei dort vier Direktmandate errungen hat, bleiben sechs Sitze, die nach Rangfolge der Platzierung auf der Landesliste vergeben werden.
  • Sitzverteilung

    Entscheidend für die Sitzverteilung im Bundestag ist der Anteil an Zweitstimmen je Partei. Zur Berechnung der Sitzverteilung wird das so genannte Hare/Niemeyer-Verfahren angewendet. Danach werden die zu vergebenden Sitze mit der Zahl der Zweitstimmen je Partei multipliziert und anschließend durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen dividiert. Die so berechneten ganzen Zahlen entsprechen den Sitzen der Partei. In einem zweiten Schritt werden die restlichen Sitze nach der Größenordnung der Nachkomma-Stellen vergeben. Anschließend erfolgt die Verrechnung mit den errungenen Direktmandaten.
  • Wahlberechtigt

    Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten in Deutschland leben oder sich gewöhnlich dort aufhalten. Jeder kann bei der Bundestagswahl nur einmal wählen. Deshalb wird jeder Wahlberechtigte automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen und erhält eine Wahlbenachrichtigung. Wer drei Wochen vor der Wahl noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung erkundigen.
  • Mandat

    Mandat bedeutet in wörtlicher Übersetzung Auftrag. Die Mandatsträger, die durch das Votum der Bürgerinnen und Bürger in den Bundestag gewählt sind, sind Beauftragte des Volkes. Die Ausübung ihres Mandates ist also die Erfüllung eines Wählerauftrages. Das freie Mandat in den modernen demokratischen Verfassungen bedeutet, dass die Abgeordneten nur ihrem eigenen Gewissen unterworfen sind und keinen speziellen Weisungen zu folgen haben. Das Mandat für den Bundestag ist zeitlich begrenzt. Seine Gültigkeit erlischt mit der Konstituierung eines neuen Bundestages.
  • Überhangmandat

    Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate durch Erststimmen erhält, als ihr aufgrund des erzielten Anteils an Zweitstimmen zustehen. So könnte es vorkommen, dass eine Partei aufgrund ihres Zweitstimmenanteils in einem Bundesland 11 Abgeordnete in den Bundestag entsenden darf. Haben nun aber 13 Kandidaten dieser Partei per Erststimme ein Direktmandat in dem Bundesland errungen, wird das Kontingent übertroffen. Da die Direktmandate aber feststehen, entfallen auf diese Partei zwei Überhangmandate, die die Gesamtzahl der Bundestagssitze erhöhen.
  • Briefwahl

    Briefwählen kann jeder Wahlberechtigte, wenn er aus wichtigem Grund (das kann auch ein Urlaub sein) am Wahltag nicht sein Wahllokal aufsuchen kann. Der Antrag sollte bald nach dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden, spätestens bis zum Freitag vor der Wahl, 18 Uhr. Wer krank wird, kann sogar bis 15 Uhr am Wahltag die Briefwahlunterlagen erhalten. Damit das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt, sind ein paar Regeln zu beachten: So muss der Wahlschein ins Kuvert, darf aber nicht mit in den Wahlumschlag. Wahlbriefe, die bis zum Wahlsonntag um 18 Uhr nicht eingegangen sind, können nicht mitgezählt werden.
  • Ort und Tag

    Nach dem Bundeswahlgesetz bestimmt der Bundespräsident den Tag der Bundestagswahl. Er folgt der Empfehlung der Bundesregierung. Der Wahltag muss in einem Zeitraum gefunden werden, der frühestens 46, spätestens 48 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode liegt. Löst der Bundespräsident den Bundestag auf, müssen innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen stattfinden. Gewählt wird im Wahlraum oder Wahllokal. Alternativ kann eine Briefwahl beantragt werden. Die Wahllokale sind meist in öffentlichen Gebäuden untergebracht. Für jedes Wahllokal wird ein Wahlvorstand eingesetzt.
  • Bundeswahlleiter

    Der Bundeswahlleiter überwacht die gesamte Organisation der Wahl und ist Vorsitzender im Bundeswahlausschuss. Seine Aufgaben sind eng mit der Tätigkeit der übrigen für die Durchführung der Bundestagswahl verantwortlichen Stellen verknüpft. Nach der Wahl ermittelt er die Bundestagssitze für jede Partei. Der Bundeswahlleiter wird vom Bundesministerium des Innern auf unbestimmte Zeit ernannt. In der Regel übernimmt der Präsident des Statistischen Bundesamtes diese Aufgabe. Seit 1995 fungiert Johann Hahlen, Präsident des Statistischen Bundesamtes, als Bundeswahlleiter.

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