Regierung: Antragsfrist bei der Zwangsarbeiter-Stiftung "zwingend notwendig"
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung bezeichnet die Antragsfrist für Ansprüche auf Entschädigung als Zwangsarbeiter in der NS-Zeit als "zwingend notwendig". In ihrer Antwort ( 16/4303) auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen ( 16/4120) heißt es, das gesetzliche Auszahlungsverfahren in zwei Raten sei auf klare, stichtagsbezogene Berechnungsgrundlagen angewiesen gewesen. Nur kurze Fristen hätten die Gewähr geboten, möglichst viele Opfer noch zu Lebzeiten zu entschädigen. Die gesetzliche Antragsfrist sei bis Ende 2002 verlängert worden, wenn der Antragsteller schuldlos die Frist versäumt hatte. Auch die sieben Partnerorganisationen der Zwangsarbeiter-Stiftung hätten sich gegen eine zeitlich unbegrenzte Verlängerung der Antragsfrist ausgesprochen. Die Fraktion hatte auf den aus ihrer Sicht kurzen Zeitraum von Mitte Februar 1999 bis Ende 2001 verwiesen und diesen in Relation gesetzt zum langen Zeitraum vom Kriegsende bis Februar 1999, in dem ein solcher Antrag nicht gestellt werden konnte.
Nach Auskunft der Regierung können ehemalige Kriegsteilnehmer auch heute noch unter gewissen Umständen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Dabei handele es sich um Personen, die durch militärischen oder militärähnlichen Dienst oder durch unmittelbare Kriegseinwirkung eine fortdauernde gesundheitliche Schädigung erlitten haben, also etwa Bomben- und Minenopfer. Betroffen sein könnten auch Hinterbliebene von Beschädigten, vor allem wenn diese an den Folgen der Schädigung gestorben sind.
Der Unterschied zu den Antragsfristen und dem Antrags- und Auszahlungsverfahren der Zwangsarbeiter-Stiftung liege darin, dass solche Zahlungen nach dem Bundesversorgungsgesetz nach dem Bedarf geleistet werden, während für die Zwangsarbeiter-Stiftung ein abschließender Gesamtbetrag festgelegt worden sei. Das Kuratorium der Bundesstiftung habe einstimmig beschlossen, etwaige Restmittel der Stiftung und ihrer Partnerorganisationen für humanitäre medizinische Hilfen zugunsten von NS-Opfern zu verwenden. Auch wenn keine individuellen Leistungsansprüche mehr festgestellt werden könnten, hätten die Partnerorganisationen die Möglichkeit, im Rahmen ihrer humanitären Hilfsprogramme auch Personen zu berücksichtigen, die die gesetzlichen Fristen versäumt haben.