BaFin forderte von Unternehmen in 18 Fällen Insiderverzeichnisse an
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bei insgesamt 176 Überprüfungen von Verdachtsfällen auf Insiderhandel seit Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes Ende Oktober 2004 18 Mal das Insiderverzeichnis von Unternehmen angefordert. Dies berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/6136) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zum Bürokratieabbau bei der Regulierung börsennotierter Unternehmen ( 16/6012). Die BaFin erkundige sich bei den betroffenen Unternehmen, welche Personen wann Kenntnis von einer spezifischen Insiderinformation im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel hatten. Die Unternehmen könnten diese Frage dann anhand ihrer "Insiderverzeichnisse" beantworten. Diese Verzeichnisse dienten dazu zu überprüfen, ob eine Person, die Börsengeschäfte zu einem Zeitpunkt getätigt hat, an dem eine Insiderinformation vorlag, zu diesem Zeitpunkt auch Zugang zu dieser Insiderinformation hatte. Wie aus der Antwort hervorgeht, eröffnet die BaFin aber grundsätzlich nicht Untersuchungen aufgrund von Insiderverzeichnissen, sondern greift auf diese erst zurück, wenn es schon Anhaltspunkte für einen Verstoß gibt. Zwar seien die Insiderverzeichnisse grundsätzlich nicht der Ausgangspunkt für die Einleitung von Untersuchungen. Sie trügen bei laufenden Untersuchungen aber dazu bei, die Ermittlungen zu beschleunigen und die Effizienz der Informationen zu verbessern, weil die Unternehmen ohne weiteren Aufwand und kurzfristig Fragen der Aufsichtsbehörde nach Insidern zu einem bestimmten Zeitpunkt beantworten könnten.
Wie die Regierung weiter ausführt, hat das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts in einigen Bereichen zu Verbesserungen geführt. Dazu zählten etwa das straffere Rede- und Fragerecht in der Hauptversammlung börsenorientierter Unternehmen und das Erschweren von Anfechtungsklagen, die auf provozierte Fehler bei der Beantwortung von Fragen in der Hauptversammlung gestützt werden. Andere Anfechtungsklagen von Kleinstaktionären, die erhoben werden, um sich den "Lästigkeitswert" der Klage abkaufen zu lassen, hätten jedoch nicht im gewünschten Umfang abgenommen, heißt es in der Antwort weiter. Dies liege vor allem daran, dass das als Eilverfahren gedachte Freigabeverfahren in der gerichtlichen Praxis vielfach nicht rasch abgewickelt werde.