Gegen die Stimmen der Grünen bei Enthaltung der Linksfraktion hat der Bundestag am 15. November Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes beschlossen. Den Regierungsentwurf ( 16/6518 ) nahm er in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung ( 16/7152 ) an. Damit wurde das Gesetz an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Bestandsübertragung und zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung angepasst.
Die Übertragung von Versicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen darf nur genehmigt werden, wenn die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben, kein Versicherter also schlechter gestellt wird. Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit haben die Mitglieder künftig Anspruch auf Zahlung eines "angemessenen Entgelts".
In ihren Änderungsanträgen hatte die Koalition unter anderem eine Anregung des Bundesrates ( 16/6966 ) aufgegriffen, Pensionsfonds mehr Flexibilität bei zeitweiliger Unterdeckung zu geben. Bisher galt eine sofortige Nachschusspflicht, wenn die Unterdeckung fünf Prozent übersteigt. Für nicht versicherungsförmige Pensionsfonds wurde die zulässige Unterdeckung auf zehn Prozent erweitert, wobei die Aufsichtsbehörde die Frist bis zur vollständigen De-ckung auf zehn Jahre ausdehnen kann. Bei einer Unterdeckung versicherungsförmiger Pensionsfonds bis zu fünf Prozent ist ein Sanierungsplan erforderlich, den die Aufsichtsbehörde genehmigen muss. Erweitert wurden schließlich die Möglichkeiten bei Lebensversicherungen, Entnahmen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzulassen.