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Investitionen
Der Bund kann in bewegliche und unbewegliche
Sachen, in Grundstücke sowie Beteiligungen und sonstigem
Kapitalvermögen, Wertpapieren und Darlehen investieren.
Hierbei handelt es sich um öffentliche Ausgaben, die geeignet
sind, Produktionsmittel der Volkswirtschaft zu erhalten oder zu
verbessern. Nach dem Grundgesetz (Artikel 115) darf der Bund nicht
mehr Kredite aufnehmen, als die im Haushaltsplan veranschlagten
Ausgaben für Investitionen darstellen. Ausnahmen sollen nur
zulässig sein, um eine Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts zu verhindern.
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar/I/investitionen