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Vertrauensperson
In jedem Kreiswahlvorschlag soll eine Person
als Vertrauensperson und eine Person als ihr Stellvertreter genannt
werden. Hilfsweise gelten der Erstunterzeichner als
Vertrauensperson und der Zweitunterzeichner als Stellvertreter.
Nur die Vertrauensperson und nicht etwa der Kandidat können verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abgeben oder annehmen. Sie werden beispielsweise vom Kreiswahlleiter angesprochen, wenn der Kreiswahlvorschlag Mängel hat. Nur sie können noch etwas unternehmen, um Mängel zu beheben.
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar/V/vert_person