hib-Meldung
011/2008
Datum: 16.01.2008
heute im Bundestag - 16.01.2008
Entlastung für Sozial- und Arbeitsgerichte geplant
16/7716) soll dazu das sozialgerichtliche
Verfahren gestrafft werden. Unter anderem sollen die inhaltlichen
und zeitlichen Anforderungen an die Mitwirkung der
Prozessbeteiligten verschärft werden. Bei mehr als 20
Verfahren, die die gleiche behördliche Maßnahme
betreffen, soll das Sozialgericht einen Musterprozess ansetzen
dürfen und dann über die einzelnen Verfahren durch
Beschluss entscheiden, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zum
Musterprozess gibt. Für Landessozialgerichte soll eine
erstinstanzliche Zuständigkeit für Verfahren
eingeführt werden, die übergeordnete Bedeutung haben und
in denen die Sozialgerichte keine endgültig Streit
schlichtende Instanz darstellen. Außerdem ist vorgesehen, den
Schwellenwert zur Berufung für natürliche Personen auf
750 Euro und für juristische Personen auf 10.000 Euro zu
erhöhen. Bei den arbeitsgerichtlichen Verfahren will die
Bundesregierung die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden
stärken. So sollen ehrenamtliche Richter etwa bei der
Verwerfung einer unzulässigen Berufung nicht mehr hinzugezogen
werden. Zudem soll über die nachträgliche Zulassung einer
Kündigungsschutzklage nicht mehr in einem separaten Verfahren,
sondern in Verbindung mit dem Kündigungsschutzprozess
entschieden werden. Arbeitnehmer können nach dem Willen der
Regierung ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben,
in dessen Bezirk sie für gewöhnlich arbeiten. Dies komme
vor allem Außendienstmitarbeitern zu Gute, die ihre
Arbeitsleistung fern vom Firmensitz und dem Ort der Niederlassung
erbringen. Bei Widerspruchsverfahren wird nach dem Willen der
Regierung die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe
der Widerspruchsentscheidung eingeführt. Insbesondere die
Renten- versicherungsträger hätten sich in jüngerer
Zeit millionenfachen Widersprüchen gegen ihre
Verwaltungsentscheidungen ausgesetzt gesehen, etwa gegen die
Erhebung des Sonderbeitrages in der Krankenversicherung. Bislang
werden nach einer höchstrichterlichen Musterentscheidung die
ruhend gestellten Widersprüche abschließend behandelt -
mit einer extremen personellen und finanziellen Belastung, wie die
Regierung schreibt. Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Zunahme
von Klagen und die Überlastung der Sozial- und Arbeitsgerichte
im Zuge von Hartz IV. Mit Inkrafttreten der Reform Anfang 2005
wurde die Sozialgerichtsbarkeit für Verfahren zum
Arbeitslosengeld II betraut. Zudem wurden die gerichtlichen
Zuständigkeiten für die Sozialhilfe und das
Asylbewerberleistungsrecht von der Verwaltungs- auf die
Sozialgerichtsbarkeit übertragen. In ihrer
Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates lehnt es
die Regierung ab, die von der Länderkammer gewünschte
Zustimmungspflichtigkeit in den Gesetzentwurf zu schreiben. Der
Bundesrat hält den Entwurf zwar grundsätzlich geeignet,
einen Beitrag zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit zu
erreichen. Eine dauerhafte Entlastung könne jedoch damit
allein nicht erreicht werden, kritisiert die Länderkammer. Sie
fordert vielmehr eine Zusammenführung der Gerichte der
Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit und "sozialverträgliche
Gerichtsgebühren in pauschalierter Form". Erstes lehnt die
Regierung ab. Zur Frage der Notwendigkeit der Einführung von
Gebühren in das sozialgerichtliche Verfahren habe das
Bundesarbeitsministerium ein Gutachten in Auftrag gegeben, dessen
Ergebnisse abwartet werden sollen.
Berlin: (hib/MPI) Die Bundesregierung will die Sozial- und
Arbeitsgerichte entlasten. Mit einem Gesetzentwurf (
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Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_011/02