Bundesrat will höhere Bußgelder bei Personenbeförderung
Berlin: (hib/SAS) Der Bundesrat möchte den Bußgeldrahmen bei der Personenbeförderung von bislang 5.000 Euro auf bis zu 20.000 Euro ausweiten und dazu das Personenbeförderungsgesetz ändern. In einem von ihm vorgelegten Gesetzentwurf ( 16/517) begründet er dies damit, dass im Omnibusfernverkehr wiederholt Unternehmer ohne oder mit nur unzureichender Genehmigung angetroffen würden. Vielfach könne eine Genehmigung deshalb nicht erteilt werden, weil sie bereits für andere Unternehmer auf diesen Routen erteilt worden sind. Offenbar seien aber die Einnahmen im Fernverkehr so einträglich, dass einige Unternehmer das Risiko auf sich nähmen, bei einer Kontrolle ein Bußgeld zu bezahlen. Des Weiteren hätten sich manche Taxifahrer darauf verlegt, ihre Dienste systematisch außerhalb von gekennzeichneten Taxenständen anzubieten. Damit entzögen sie den ordnungsgemäß am Taxenstand wartenden Fahrern Kunden und erzielten hohe Umsatzsteigerungen. Es reiche nicht aus, dem Unternehmer die Genehmigung zu widerrufen, wenn dieser dem jeweiligen Fahrer nicht Einhalt gebiete, weil der Unternehmer dann oftmals den Fahrer entlasse und dieser rasch von einem anderen Unternehmen angeheuert werde und seine Verstöße fortsetzen könne. Werden also personenbeförderungsrechtliche Vorschriften wiederholt missachtet, in denen die Ordnung des Verkehrsmarktes erheblich gestört wird, bedürfe dies einer adäquaten Sanktionsmöglichkeit. Ein Bußgeld soll nach dem Willen der Länderkammer auch gegen Taxenunternehmen verhängt werden können, deren Fahrer in ihren Taxen kein Schild mit dem Namen und Betriebssitz des Unternehmers anbringen.
Die Bundesregierung hat grundsätzlich keine Einwände gegen das von der Länderkammer verfolgte Ziel, bei Intensivtätern das Fehlverhalten durch Anhebung des Bußgeldrahmens je nach Schwere der Tat angemessen ahnden zu können. Wie sie in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf erklärt, sollte allerdings geprüft werden, ob die angedrohte Höhe von bis zu 20.000 Euro Bußgeld grundsätzlich für alle oder nur für schwerwiegende Verstöße gelten müsse.
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