Raumordnungsgesetz an geänderte Verfassungslage anpassen
Berlin: (hib/VOM) Die von Bund und Ländern gemeinsam getragenen Rahmenregelungen des Raumordnungsgesetzes sollen möglichst weitgehend in "bundesrechtliche Vollregelungen" überführt werden. Dadurch soll den Ländern der erforderliche Spielraum für ergänzendes Landesrecht belassen werden, heißt es in einem Entwurf der Bundesregierung zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften ( 16/10292). Die Regierung verweist darauf, dass im Zuge der ersten Förderalismusreform die Raumordnung aus der nunmehr abgeschafften Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern überführt wurde (Artikel 74 Absatz. 1 Nr. 31 des Grundgesetzes). Die veränderte Verfassungslage soll nun auch im Raumordnungsgesetz nachvollzogen werden. Zudem sollen die praktischen Erfahrungen mit dem vor zehn Jahren grundlegend novellierten Gesetz einfließen.
Vorgesehen ist, die gesetzlichen Grundsätze der Raumordnung zu überarbeiten. Regel-Ausnahme-Formulierungen bei den Zielen der Raumordnung sollen zulässig werden. Darüber hinaus ist geplant, die Regelungen über die Planerhaltung genauer zu fassen und die Regelungen über die Möglichkeiten einer informellen Planung sowie eines raumordnerischen Zusammenwirkens von Regionen, Kommunen und Privatpersonen zu erweitern. Ferner will die Regierung, dass eine "befristete Untersagung" künftig für drei statt nur für zwei Jahre ausgesprochen werden kann. Schließlich sollen einige Normen klarer gefasst und die Regelungen über den Planungs- und Koordinierungsauftrag des Bundes präzisiert werden. Beispielsweise sollen Regelungen für einen Raumordnungsplan für den "Gesamtraum" eingeführt und die Regelungen über die Raumordnung im Bund neu strukturiert und gestrafft werden.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme 13 Änderungsvorschläge gemacht. Unter anderem unterstreicht die Länderkammer die grundlegende Bedeutung einer planerischen Rohstoffsicherung bei der mittel- und langfristigen Versorgung des Landes und damit der Bauwirtschaft mit elementaren Grundstoffen. Die wenige Räume mit verfügbaren Ressourcen müssten deshalb in den Raumordnungsplänen vorrangig zur Rohstoffsicherung vorgesehen werden, selbst wenn aktuell keine Rohstoffgewinnung zu erwarten sei. Die Rohstoffsicherung müsse unabhängig von theoretischen Bedarfsprognosen auf Lagerstätten bezogen sein, um die wechselnde Nachfrage bedienen zu können und gegebenenfalls Engpässe zu vermeiden, heißt es in der Stellungnahme. Für überflüssig halten die Länder eine Neuregelung, durch die sich der Bund ein strategisches Instrument zur Steuerung des Ausbaus vor allem der See- und Flughäfen verschaffe. Da die bedarfsgerechte Verkehrsanbindung bereits heute zwischen Bund und Ländern abgestimmt werden müsse, sei es nicht erforderlich, diese Abstimmungen um ein weiteres planerisches Instrument zu ergänzen, so der Bundesrat.
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