Krankenkassenzuschuss zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit
Berlin: (hib/MPI) Wer allein aufgrund der Zahlung von Krankenkassenbeiträgen Arbeitslosengeld-II-Empfänger würde, erhält einen Zuschuss zu diesen Beiträgen. Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort ( 16/1472) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 16/1333) darauf, dass der Zuschuss unabhängig davon gewährt werde, ob es sich um eine freiwillige gesetzliche oder eine private Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Die Unterstützung werde in Höhe der fälligen Beiträge gewährt, soweit dies zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sei. Ferner sei der Zuschuss auch auf die Höhe des Betrages begrenzt, der für einen Arbeitslosengeld-II-Bezieher an die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung entrichtet wird. Dieser liege zurzeit bei 132,15 Euro.
Die Linke wollte auch wissen, wie die Betroffenen über die Möglichkeit eines Zuschusses informiert werden. Dazu schreibt die Regierung, dass darauf im Merkblatt zum Arbeitslosengeld II der Bundesagentur für Arbeit hingewiesen werde. Das Merkblatt erhielten Betroffene bei der Antragstellung.
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