hib-Meldung
032/2008
Datum: 05.02.2008
heute im Bundestag - 05.02.2008
Bundesrat legt Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts vor
16/7957) beschränkt das
Wiederaufnahmeverfahren auf Mord oder ein mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedrohten Tötungsverbrechen nach dem
Völkerstrafgesetzbuch. Eine Anstiftung zu beiden Verbrechen
solle ebenfalls berücksichtigt werden. Die Länderkammer
erklärt zur Begründung, es würde zu
"unerträglichen Ergebnissen" führen, wenn ein Angeklagter
freigesprochen würde, obwohl spätere wissenschaftliche
Untersuchungsmethoden ihm die Schuld nachweisen könnten. Ein
Freispruch könne aber nach gegenwärtigem Recht nicht
korrigiert werden. Ausnahme sei lediglich, dass der Angeklagte
nachträglich geständig ist. Deshalb sei es nötig,
die Strafprozessordnung entsprechend zu ändern. Die
Bundesregierung hält das Anliegen für "gut
nachvollziehbar". Der Vorschlag betreffe jedoch eine "sehr sensible
und schwierige Fragestellung" und werfe nach ihrer Ansicht sowohl
verfassungsrechtliche als auch strafverfahrensrechtliche Fragen
auf. Diese müssten im Gesetzgebungsverfahren geprüft
werden.
Berlin: (hib/BOB) Bei vor Gericht Freigesprochenen soll ein
Wiederaufnahmeverfahren dann möglich sein, wenn neue
kriminaltechnische Untersuchungsmethoden (wie etwa die DNA-Analyse)
zweifelsfrei belegen, dass der Angeklagte doch der Täter war.
Ein vom Bundesrat vorgelegter Gesetzentwurf (
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Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_032/03