Europäische Entsenderichtlinie schützt vor Lohndumping
Berlin: (hib/CHE) Die Rechte von Arbeitnehmern aus Deutschland mit einem Arbeitsplatz im europäischen Ausland sind durch die europäische Entsenderichtlinie ausreichend gewährleistet. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/10446) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/9159) fest. Danach ist ein in Deutschland ansässiger Arbeitgeber verpflichtet, seinen zum Beispiel in die Niederlande entsendeten Arbeitnehmern den dort nach der Entsenderichtlinie maßgeblichen Lohn zu zahlen, soweit dieser höher ist als der in Deutschland für diese Tätigkeit vorgeschriebene Lohn. In ihrer Anfrage bezog sich die Linksfraktion auf einen konkreten Fall eines deutschen Reinigungsunternehmens, dessen in die Niederlande entsendete Angestellte nicht den gleichen Lohn erhalten hatten wie ihre dort beheimateten Kollegen.
Nach der Entsenderichtlinie haben die Mitgliedsstaaten zu garantieren, dass bestimmte, am jeweiligen Arbeitsort zwingend geltende Arbeitsbedingungen während einer grenzüberschreitenden Entsendung auch zugunsten aus dem Ausland entsandter Arbeitnehmer anzuwenden ist. In Bezug auf sozialversicherungspflichtige Fragen gilt bei Entsendungen bis zu einem Jahr das Recht des Herkunftslandes und bei darüber hinausgehenden grundsätzlich das Recht des Aufnahmestaates. Damit stünden, so die Regierung, ausreichende Instrumente zur Verfügung um den Arbeitnehmern einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
Zur Frage, ob die Agenturen für Arbeit Angebote im Ausland vermitteln dürfen, wenn diese sich nicht an die Einhaltung der im jeweiligen Land geltenden tariflichen und sozialrechtlichen Standards halten, bemerkt die Regierung: "Die Agenturen für Arbeit sowie die Grundsicherungsstellen dürfen nicht vermitteln, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt."
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(ab 01.04.2008 )
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