Auf Anfechtung von Lohnnachzahlungen bei Insolvenz wird zumeist verzichtet
Berlin: (hib/BOB) Jeder "honorige" Insolvenzverwalter wird nach Einschätzung der Bundesregierung davon Abstand nehmen, Lohnnachzahlungen anzufechten. Insofern handele es sich bei diesem Thema "eher um Einzelfälle", erklärt sie in ihrer Antwort ( 16/11928) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/11871). Weiter erklärt die Regierung, um die vielfach kritisierten Vorgänge zutreffend einordnen zu können, müsse man sich die Rechtslage vor Augen führen: Von ganz entscheidenden Bedeutung sei dabei, dass regelmäßige Lohn- und Gehaltszahlungen nicht angefochten werden könnten. Vor der Anfechtung seien somit allenfalls Lohnnachzahlungen betroffen. Erfolge die Zahlung nicht später als 30 Tage nach der Dienstleistung, so sei eine Insolvenzanfechtung regelmäßig ausgeschlossen. Dies würde in der Öffentlichkeit nicht immer zutreffend dargestellt, so die Regierung.
Wolle der Insolvenzverwalter den Betrieb fortführen, so sei er auf die Unterstützung seiner Mitarbeiter angewiesen. Würde der Lohn nicht ordnungsgemäß gezahlt oder würden sogar Lohnnachzahlungen angefochten, so könnten die Arbeitnehmer von ihrem Zurückbehaltungsrecht ihrer Arbeitskraft Gebraucht machen, so dass das betroffene Unternehmen umgehend zusammenbrechen würde, erklärt die Regierung. Die Linksfraktion hatte auf zwei Fälle in Oberfranken verwiesen. Dort seien die Beschäftigten von Betrieben gezwungen worden, bereits gezahlten Lohn an den Insolvenzverwalter zurückzugeben.
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