Höhe der Abgeordnetenentschädigung
Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 48 Absatz 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben. Der Betrag der Entschädigung muss der Bedeutung des besonderen Amts des Abgeordneten und der damit verbundenen Verantwortung und Belastung gerecht werden. Außerdem muss er auch den Rang berücksichtigen, der dem Mandat im Verfassungsgefüge zuteil wird. Darauf hat das Bundesverfassungsgericht seit seinem "Diäten-Urteil" vom 5. November 1975 (2 BvR 193/74) wiederholt hingewiesen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgaben bei der Verabschiedung des Abgeordnetengesetzes im Jahre 1977 Rechnung getragen, indem er als Orientierungsgröße für die Entschädigung der Abgeordneten die Bezüge solcher Amtsinhaber wählte, die einer mit den Abgeordneten vergleichbaren Verantwortung und Belastung unterliegen. Als vergleichbar mit Abgeordneten, die Wahlkreise mit 160 000 bis 250 000 Wahlberechtigten vertreten, wurden (Ober-) Bürgermeister kleiner Städte und von Gemeinden mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern angesehen. Als vergleichbar wurden ferner die einfachen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes angesehen, die bei der Ausübung ihres Amtes ähnlich wie Abgeordnete unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind.
Die Jahresbezüge dieser Personengruppen wurden bisher nicht erreicht. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt ab 1. Januar 2009 7 668 ¤. Die Abgeordneten erhalten keine jährlichen Sonderzahlungen. Ihre Abgeordnetenentschädigung ist einkommensteuerpflichtig.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem "Diäten-Urteil“ von 1975 ferner betont, dass das Parlament selbst über die Höhe seiner finanziellen Leistungen entscheiden muss. Ihm ist es nicht gestattet, diese verbindliche Entscheidung auf eine andere Stelle außerhalb des Bundestages wie etwa eine Expertenkommission zu übertragen. Das Gericht hat außerdem geurteilt, dass die Entschädigung nicht an die Beamtenbesoldung gekoppelt werden darf. Aus diesen Gründen beschließt der Bundestag in einem transparenten, vor den Augen der Öffentlichkeit stattfindenden Verfahren im Plenum über die Höhe seiner Entschädigung. Dies ermöglicht dem Volk die wirksame Kontrolle seiner Vertreter. Grundlage für die Entscheidung ist eine Empfehlung des Bundestagspräsidenten, die sich an der Entwicklung der Bezugsgrößen orientiert.