Oberlandesgericht soll zuständig in aktienrechtlichen Streitigkeiten sein
Berlin: (hib/BOB) Aktienrechtliche Streitigkeiten - insbesondere Klagen gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen - sollen nach Meinung des Bundesrates vor einem Oberlandesgericht verhandelt werden. Die Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf ( 16/9020) vorgelegt. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf angekündigt, "in Kürze" eigene Vorschläge vorzulegen.
Die Initiatoren auf Länderseite versprechen sich von der Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes einen "wesentlichen Beitrag" zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Mit der Initiative soll vor allem gegen so genannte Berufskläger vorgegangen werden, die gegen Hauptversammlungsbeschlüsse vorgehen. Da der für die Eintragung eines solches Beschlusses der Aktionsversammlung in das Handelsregister zuständige Richter diesen zumeist aussetzt, entfalte die Klage eine Art Sperrwirkung. Dies habe zum Entstehen eines Klagegewerbes geführt, in dem "Berufskläger", die oft nur wenige Aktien besäßen, Hauptversammlungsbeschlüsse anföchten, so der Bundesrat. Beispielsweise Umstrukturierungsmaßnahmen eines Unternehmens lägen teilweise über Jahre hinweg auf den Eis. So könnten Berufskläger sich Sondervorteile verschaffen, weil das Unternehmen eine lange Dauer des Prozesses vermeiden will.
Die Bundesregierung lehnt den Gesetzentwurf ab, weil er zu der Verkürzung des Rechtsschutzes führen würde. In solchen Verfahren, die vielfach sehr komplexe und gravierende Einschränkungen der Aktionärrechte mit sich brächten, erscheine eine zweite Tatsacheninstanz "unverzichtbar". Es sei zudem fraglich, ob durch die vorgeschlagene Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz die erhoffte Beschleunigung im erwarteten Umfang erreicht werden könne. Die Regierung teile aber das Anliegen der Länderkammer, länger andauernde Blockaden von Hauptversammlungsbeschlüssen durch missbräuchliche Klagen vom "Berufsopponenten" zu verhindern.
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