AUSSCHÜSSE
16. Wahlperiode
Gemeinsamer Ausschuss nach Art. 53a GG
Der Gemeinsame Ausschuss von Bundesrat und Bundestag hat 48 Mitglieder. Er besteht nach Art. 53 a des Grundgesetzes zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Der Gemeinsame Ausschuss stellt das Notparlament im Verteidigungsfall dar, wenn dem rechtzeitigen Zusammentreten des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Er entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
Basisinformationen
Weitere Informationen
Quelle:
http://www.bundestag.de/ausschuesse/gema/