Seit März 2006 gibt es ein Gesetz zu Patientenverfügungen. Danach sind Verfügungen nur bindend, wenn sie in schriftlicher Form bei einem Notar, Rechtsanwalt oder bei rechtskundigen Mitarbeitern von Patientenvertretungen niedergelegt werden. Sie müssen alle fünf Jahre erneuert werden. Notwendig ist auch eine medizinische Pflichtberatung. Lebensverkürzende Maßnahmen sind dagegen verboten.
Patientenverfügungen werden nicht explizit vom Gesetz geregelt. Es gibt auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Dennoch wird der Patientenwille von den Ärzten in der Regel akzeptiert. Bei der Sterbehilfe gibt es eine vergleichsweise offene Regelung. Zwar ist Beihilfe zur Selbsttötung nicht explizit erlaubt, verboten ist sie aber nur, wenn den Helfern „selbstsüchtige” Motive nachgewiesen werden. Mediziner dürfen einem unheilbar Kranken eine tödliche Dosis von Medikamenten besorgen, wenn der Patient sie selbst einnimmt.
Patientenverfügungen spielen bislang keine große Rolle. Allerdings wenden sich Menschen mit unheilbaren Krankheiten oft an einen Notar, um ihren Willen zu dokumentieren. Die Verfügung gilt dann als verbindlich, mündliche Äußerungen nicht. Das betrifft auch die Sterbehilfe, die seit 2002 erlaubt ist. Ärzte dürfen einem Schwerkranken eine tödliche Spritze verabreichen, wenn der Patient im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und dessen Tod absehbar ist. Ein Ausschuss aus einem Arzt, Juristen und Ethikexperten muss zustimmen.
Patienten haben das Recht, eine Behandlung zu verweigern, wenn sie zuvor über die Risiken aufgeklärt wurden. Seit 2005 ist das in einem Gesetz verankert. Eine Patientenverfügung kann bei Behörden, Ärzten, der Familie oder Krankenhäusern in Verwahrung gegeben werden. Die Verfügung muss alle drei Jahre erneuert werden, andernfalls muss der Arzt sie nicht berücksichtigen. Passive Sterbehilfe ist nicht strafbar, aktive Sterbehilfe schon.
Es gibt zwei Arten von Patientenverfügungen: eine einfache schriftliche oder mündliche „Erklärung eines allgemeinen Willens”. Die gilt zwar als Richtlinie für die Ärzte, aber sie ist rechtlich nicht bindend. An die „weitergehende Verfügung” müssen sich die Ärzte dagegen halten. In ihr können Patienten festhalten, welche Behandlungen sie möchten und welche sie ausschließen. Aktive Sterbehilfe ist nicht erlaubt, gilt als Mord.
Text: Jörg Michel
Erschienen am 5. Mai 2009