Das Kopftuch-Verbot für Lehrerinnen an bayerischen Schulen bleibt bestehen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung eine Klage der islamischen Religionsgemeinschaft in Berlin zurückgewiesen. Eine vom Landtag im November 2004 beschlossene Ergänzung des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes ist danach verfassungskonform.
Das Wort "Kopftuch" ist im Gesetzestext freilich nicht enthalten. Der einschlägige Kernsatz, durch den dieses Kleidungsstück dennoch verboten wird, lautet vielmehr: "Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, dürfen von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist."Ob das muslimische Kopftuch darunter fällt, will Verfassungsgerichtshof-Präsident Karl Huber im Einzelfall den zuständigen Fachgerichten zur Entscheidung überlassen. Bisher hat es in Bayern aber noch keine Klage gegeben. Die islamische Religionsgemeinschaft bemängelte den Gesetzestext als zu vage und auslegungsfähig und sieht deshalb einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip. Vor allem aber machte die Antragstellerin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend, weil einerseits zwar das Kopftuch der Musliminnen verboten werde, andererseits aber die Ordenstracht der christlichen Nonnen an den Schulen erlaubt sei.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof ließ diese Einwendungen aber nicht gelten. Er sah in dem bayerischen Gesetz zwar die Glaubens- und Religionsfreiheit der Lehrkräfte berührt, weil im Unterricht das Tragen bestimmter äußerer Symbole und Kleidungsstücke verboten sei. Andererseits verwies er auf die Grundrechte der Schüler und ihrer Eltern sowie auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag im Sinne christlich-abendländischer Wertevermittlung.
Der Gesetzgeber sei bei der Lösung dieses Spannungsverhältnisses davon ausgegangen, dass die glaubhafte Vermittlung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele durch das Tragen bestimmter Symbole und Kleidungsstücke gefährdet werde, so die Verfassungsrichter. Das Abwägungsergebnis sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Gesetzgeber könne grundsätzlich regeln, inwieweit Lehrkräften das Tragen solcher Symbole und Kleidungsstücke versagt sei, heißt es in der Entscheidung des bayerischen Verfassungsgerichtshofes weiter. Im Gegensatz zum umstrittenen muslimischen Kopftuch sahen die Verfassungsrichter das Nonnenhabit im Einklang mit den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten.