Die Bundesregierung untersagt den Verkauf, die Ausfuhr, Durchfuhr sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Rüstungsgütern, die in den Iran geliefert werden sollen. Verboten wird ferner die Einfuhr von Rüstungsgütern aus dem Iran, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in dem Land haben. Dies geht aus ihrer 80. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ( 16/6269 ) hervor. Mit der Verordnung wird ein Gemeinsamer Standpunkt der EU-Mitgliedstaaten vom April 2007 umgesetzt.
Klargestellt wird ferner, dass die Ausfuhr so genannter Dual-use-Güter, die sowohl militärisch als auch zivil verwendet werden können, in einen anderen EU-Mitgliedstaat verboten ist, wenn der Exporteur weiß, dass die Güter aus dem anderen EU-Staat in den Iran weitergeliefert werden sollen. In bestimmten Fällen unterliegen solche Exporte einer Genehmigungspflicht. Zudem wird für die Ausfuhr von Ausrüstungen zur Herstellung von Banknoten in Nordkorea eine Genehmigungspflicht eingeführt. Diese sei erforderlich, um eine "Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland" zu verhüten.